Werbung

Weihnachten geschlossen?

Betriebsurlaub

  • Lesedauer: 2 Min.
Für viele Unternehmen, beispielsweise in der Autoindustrie, ist es wirtschaftlich sinnvoll, zwischen dem 24. Dezember und Neujahr Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Großteil der Belegschaft ist ohnehin in Urlaub, Kunden und Lieferanten schwer oder gar nicht zu erreichen. Außerdem können die Tage für größere Wartungs- und Reparaturarbeiten genutzt werden, die sonst den Betriebsablauf stören.

Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile des Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. »Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind«, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen. Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein – aber auch Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/06).

Einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder – bei Unternehmen ohne Betriebsrat – eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil – gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) sind dies maximal drei fünftel des Jahresurlaubs.

Lassen die Mitarbeiter ihre Interessen jedoch über einen Betriebsrat vertreten, dann muss sich der Chef mit der Arbeitnehmervertretung einigen, denn Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Üblicherweise wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen.

Generell gilt: Für die Angestellten kann also ein Betriebsurlaub nicht überraschend kommen.

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.