Melden auch bei Krankheit

Hartz IV (2)

  • Lesedauer: 1 Min.
Hartz-IV-Empfänger müssen sich auch bei Krankheit beim Jobcenter melden. Andernfalls kann die Behörde das Arbeitslosengeld II kürzen, urteilte am 9. November 2010 das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 27/10 R).

Nur wenn der Langzeitarbeitslose so krank ist, dass er das Haus nicht verlassen kann oder das Bett hüten muss, bestehe ein wichtiger Grund, nicht den Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen. Dies müsse mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arztes nachgewiesen werden.

Im konkreten Fall war der Kläger im Jahr 2007 mehrfach Meldeaufforderungen des Jobcenters nicht nachgekommen. Er reichte jedes Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Die Behörde meinte, dass der Hartz-IV-Empfänger trotzdem hätte vorstellig werden müssen, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichzeitig belege, dass der erkrankte Arbeitslose nicht kommen könne. Das Jobcenter verhängte deshalb Sanktionen gegen ihn. Insgesamt wurde das Arbeitslosengeld II für vier Monate um 40 Prozent gesenkt. Das BSG gab der Behörde weitgehend Recht und stimmte einer 30-prozentigen Kürzung zu.

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