Wenn ein Schüler arbeitet, wenn ein Volontär arbeitslos wird
Leserfragen zum Arbeitsrecht
Mein Sohn ist 17 Jahre alt und Schüler einer 10. Klasse. Er hat einen Job angenommen. Er arbeitet sechs Stunden wöchentlich, manchmal bis zu 20 Stunden! Was ist, wenn er krank wird? Und steht ihm auch Urlaub zu?
Doris B., Berlin
Für Jugendliche, die noch zum Besuch der Vollzeitschule verpflichtet sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung. Diese Regelung dient dem Schutz des Schulpflichtigen, gleichgültig welchen jugendlichen Alters.
Für Ihren 17-jährigen Sohn bedeutet das, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 JArbSchG unbedingt zu beachten sind. Danach darf sich die Beschäftigung nicht nachteilig auf den Schulbesuch »und auf die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen«, auswirken.
Wenn Ihr Sohn zwischen sechs und bis zu 20 Stunden wöchentlich jobben geht, erhebt sich ernsthaft die Frage, ob er seine Pflichten als Vollzeitschüler überhaupt erfüllen kann. Hier spielen dann auch noch mögliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit des Schülers eine Rolle (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).
Die weitere konkrete Umsetzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch Schulgesetze der Länder. Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 6 Abs. 2 JArbSchG und nach landesgesetzlichen Regelungen befugt, über Anträge auf Bewilligung einer Beschäftigung zu entscheiden. Sie prüft u. a., ob z. B. nach Beendigung der täglichen Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten und das Lernen nicht beeinträchtigt wird.
Der gesundheitliche Schutz des Schülers und die Sicherung eines möglichst erfolgreichen Abschlusses der 10. Klasse stehen hier im Vordergrund. Aus dieser Sicht wird es fraglich, ob die Behörde in diesem Fall eine Genehmigung zur Beschäftigung erteilt. Es erhebt sich bei allen denkbaren sozialen Problemen in der Familie und vielleicht auch sonst die Frage, ob nicht die Beschäftigung während der Schulferien ausreicht, ggf. müsste nach anderen Wegen gesucht werden, um den Schüler bzw. die Familie zu unterstützen.
Im Übrigen finden bei der Beschäftigung von 17-Jährigen die allgemeinen und die für dieses Alter geltenden besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, das betrifft u. a. auch zumindest den Urlaub.
Ich wurde nach zwei Jahren Volontärstätigkeit arbeitslos. Jetzt habe ich das Angebot, Werkverträge abzuschließen. Was muss dabei beachtet werden – bleibe ich arbeitslos? Und wie hoch ist die Nebenverdienstgrenze?
Steffen R., Brieselang
Den Status als Arbeitsloser mit ALG-I-Anspruch behalten Sie, wenn Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 119 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III, SGB III). Das dabei erzielte Nebeneinkommen bleibt bis zu einem Betrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. (§ 141 Abs. 1 SGB III).
Schließen Sie einen Werkvertrag ab und nehmen eine Tätigkeit auf, ist das zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, aber eine selbstständige Tätigkeit (§ 119 Abs. 3 SGB III). Dauert diese vertragsgemäß 15 und mehr Stunden wöchentlich, sind Sie nicht mehr arbeitslos und erhalten auch kein ALG I mehr. Auf die Höhe Ihres Verdienstes kommt es dann nicht mehr an.
Auf jeden Fall ist die Arbeitsagentur zu informieren, dass Sie eine Tätigkeit aufnehmen, unabhängig davon, ob Sie unter 15 Stunden wöchentlich oder darüber hinaus tätig sind.
Die rechtliche Regelung des Werkvertrages richtet sich nach den §§ 631 ff BGB. Für den Vertragsinhalt entscheidend sind die Vereinbarungen der zu erbringenden Leistungen des Auftragsnehmers für den Auftraggeber (Projekte, Leistungsverzeichnis u. ä.). Ggf. wird auch die Art und Weise der Leistungserbringung vereinbart, z. B. ob der Auftragnehmer zu Hause mit eigenem Computer arbeitet bzw. bestimmte Zeiten in der Firma sein muss usw. Überdies gibt es Vereinbarungen über Zwischen- und Endtermine der zu erbringenden Leistungen (Materialien, Prospekte, Zeichnungen usw.).
Sodann wird die Vergütung vereinbart, auch hier ggf. mit Abschlagzahlungen, Zahlungsterminen und Endabrechnungen.
Sehr beachtlich ist zudem, dass der Werkvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag ist, er begründet kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht findet somit auch keine Anwendung. Das betrifft z. B. Urlaub oder die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, tätige Frauen erhalten keinen Schwangerenurlaub und später keine Elternzeit.
Diese Rechtslage ist für Tätige, die bisher als Arbeitnehmer beschäftigt waren, ungewohnt, um nicht zu sagen gewöhnungsbedürftig. Denn hinzu kommt noch, dass es keine Sozialversicherung gibt, wie sie im Arbeitsverhältnis gesetzlich vorgesehen ist. Der Auftragnehmer im Werkvertrag muss sich selbst versichern, er sollte jedenfalls mit den Versicherungsträgern Verbindung aufnehmen.
Prof. Dr. JOACHIM MICHAS
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