Anwohner zu Winterdienst verpflichtet?

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Wie weit reicht die Pflicht von Grundstückseigentümern, den Schnee vor ihrer Haustür zu räumen? Diese Frage klärte pünktlich zum Wintereinbruch die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam. Bewohner aus den Gemeinden Blankenfelde-Mahlow (Teltow-Fläming) und Seddiner See (Potsdam-Mittelmark) hatten sich gegen Auflagen ihrer Kommunen gewehrt, wonach sie verpflichtet sind, den Winterdienst zu übernehmen, obwohl sich vor ihrer Haustür kein angelegter Gehweg befindet.

Kommunen dürfen den Winterdienst nicht auf Anlieger abwälzen. Die entsprechende Regelung ist ungültig und verstoße gegen das Brandenburgische Straßengesetz, entschied das Gericht (Az. 10 K 1885/06). Zwar dürften Kommunen die Reinigung von Straßen an Grundstücksbesitzer delegieren, nicht aber das Schneeschippen und Streuen. Dazu seien Anlieger nur bei Gehwegen verpflichtet. Im Fall des Klägers war jedoch kein Bürgersteig vorhanden. Der Kläger sollte einen 1,20 Meter breiten Streifen entlang der Straße räumen. Dies lehnte der Eigentümer eines in einer Kleingartenkolonie liegenden Grundstücks ab.

Zu Recht, meinte die Potsdamer Richter. Anlieger könnten nur dann für den Winterdienst jenseits von Gehwegen herangezogen werden, wenn ihr Grundstück in einer Fußgängerzone oder einem verkehrsberuhigten Bereich liege. Beides war bei dem Kläger aber nicht der Fall.

Mit der winterlichen Räum- und Streupflichten der Gehwege haben sich etliche Gerichte befasst. Unisono gilt: In der Regel ist der Hauseigentümer für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Zwar kann er im Mietvertrag die Räumpflicht auf die Mieter übertragen, doch muss er prüfen, ob sie der Pflicht nachkommen (OLG Dresden, Az. 7 U 905/96). Die Räumpflicht beginnt im Regelfall um 7 Uhr und endet um 22 Uhr. Genaue Zeiten und Vorschriften sind in der Gemeindesatzung oder im Straßenreinigungsgesetz zu finden. Sie sind verbindlich (OLG Schleswig, Az. 11 U 174/01). joh

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