Versandhandel über externe Firma verboten
Apothekengesetz
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat einem in Halle und Köthen ansässigen Apotheker den Versandhandel über eine externe Firma verboten. In der Begründung des Urteils vom 14. Oktober 2010 verweist das Gericht auf das deutsche Apothekengesetz, wonach ein Apotheker zur persönlichen Leitung seines Geschäftes in eigener Verantwortung verpflichtet ist. Nur so sei ein hohes fachliches Niveau gewährleistet und die Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs eingeschränkt.
Der Apotheker hatte jedoch seinen Versandhandel – wie auch Marketing und Abrechnung – an ein externes Unternehmen abgegeben. Damit habe der Apotheker die selbstständige und eigenverantwortliche Leitung aus der Hand gegeben.
Geklagt hatte ein Apotheker aus Magdeburg, der einen Versandhandel, jedoch in eigener Regie vom Marketing bis zum Verkauf, betreibt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist möglich.
Urteil des OVG Magdeburg vom 14. Oktober 2010, Az. 2 L 245/08
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