Blutprobe ohne richterliche Anordnung ist Beweismittel

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Muss ein Autofahrer Blut zur Alkoholprobe Blut abgeben, so ist dafür grundsätzlich eine richterliche Anordnung notwendig. Wenn jedoch die Zeit zu knapp ist und ein Beweismittelverlust droht, so dürfen auch Staatsanwaltschaft und nachrangig die Polizei als deren Ermittlungsbeamte eine Blutprobe anordnen. Das entschied das Landgericht Itzehoe bereits am 8. Dezember 2009 (Az. 2 Qs 186/09), wie die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Sachverhalt der Blutentnahme ohne richterliche Zustimmung und das daraus unter Umständen resultierende Beweisverwertungsverbot beschäftigen die deutschen Gerichte schon seit langem. Dabei sind die richterlichen Entscheidungen durchaus unterschiedlich ausgefallen.

So folgte das Landgericht Itzehoe im vorliegenden Fall nicht dem übergeordneten Oberlandesgericht Schleswig. Dieses nahm – ebenso wie etwa die Oberlandesgerichte Hamm, Celle, Dresden und Oldenburg – mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2009 (Az. 1 Ss OWi 92/09 - 129/09) ein Beweisverwertungsverbot an, weil gegen Richtervorbehalt verstoßen wurde.

Bisher dürfen Staatsanwälte und Polizei die Blutentnahme nur dann anordnen, wenn durch zu lange Wartezeiten der genaue Blutalkoholgehalt nicht mehr feststellbar wäre. Da in Regionen ohne Bereitschaftsdienst oft kein Richter verfügbar ist, ist dieser »Umweg« heutzutage gängige Praxis. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht diese Verfahrensweise beanstandet, doch habe der Richtervorbehalt bei Blutentnahmen anders als in Fällen von Freiheitsentzug oder Durchsuchungen »keinen verfassungsrechtlichen Gehalt«.

Im vorliegenden vor dem Landgericht Itzehoe verhandelten Fall ging es darum, dass bei einer Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer der Atemalkoholtest 1,3 Promille ergeben hat. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies.

Dem Autofahrer wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen legte er Beschwerde ein mit der Begründung: Die Polizei habe die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet, so dass das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht als Beweis gelten dürfe.

Die Richter des Landgerichts Itzehoe entschieden jedoch, dass das Ergebnis sehr wohl verwertet werden dürfe. Sie bezogen sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, demzufolge ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstelle, das nur unter besonderen Voraussetzungen gelte.

Das Gericht in Itzehoe räumte zwar ein, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, doch die Umstände des Verstoßes würden im vorliegenden Fall ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigen. Die Blutentnahme wäre auch von einem Richter angeordnet worden, da mit dem vorliegenden Promille-Ergebnis des Atemalkoholtestes zweifelsfrei die Voraussetzung für eine Blutentnahme gegeben war. Außerdem sei ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen. Angesichts der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei jeder noch so geringen Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

Bundesrat beschloss Gesetzesinitiative

Nunmehr hat sich der Bundesrat mit dieser Sachlage befasst und am 5. November 2010 beschlossen, eine entsprechende Gesetzesinitiative dem Bundestag zur Abstimmung zuzuleiten. Danach sollen Blutproben bei alkoholisierten Autofahrern künftig nicht mehr grundsätzlich durch einen Richter genehmigt werden müssen. Die Anordnung dazu sollen auch Staatsanwälte und Polizeiermittler geben können.

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