Erblasser abgewiesen

Erbschaftssteuer

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Menschen, die etwas zu vererben haben, können nicht gegen das Erbschaftssteuerrecht klagen. Das ist allein ihren Erben vorbehalten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 3. Dezember 2010 (Az. 1 BvR 3196/09). Denn nur die Erben sind von den Steuern betroffen.

Das Gericht wies damit das Anliegen von drei Beschwerdeführern zurück, die Geld, Immobilien und Firmen in die Hände ihrer Nachkommen legen wollen. Sie hatten moniert, dass beim Vererben von Geld und Immobilien unterschiedliche Steuern fällig werden. So böte das Steuerrecht etliche Anreize, beispielsweise Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern.

Die Richter erklärten, dass die Erblasser nicht direkt von den Regelungen betroffen seien. Das sei aber Voraussetzung für eine Verfassungsprüfung. Die Beschwerdeführer hätten nicht nachweisen können, dass die Steuerregelungen auf ihr Testament Einfluss genommen hätten. Zudem könne niemand vorhersehen, ob die Erben am Ende tatsächlich Steuern zahlen müssten. Die Erben können vorher versterben, das Erbe ausschlagen oder sich aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.

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