Pauschale Abgeltung kann unwirksam sein
Überstunden
Geklagt hatte, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV), ein Arbeitnehmer, der ein monatliches Bruttogehalt von € 3000 Euro erhielt. Im Arbeitsvertrag hieß es unter anderem: »Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden ... Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.«
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Guthaben von 102 Stunden aus, die der Kläger vergütet haben wollte. Seine Klage hatte in sämtlichen Instanzen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Arbeitsvertrag zwar vorsieht, dass Überstunden bereits mit dem regulären Monatsgehalt abgegolten sind. Diese Vertragsklausel ist jedoch unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
Das Transparenzgebot verlangt, dass eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel klar und verständlich ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen, so dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Ist eine Pauschalierungsklausel unklar, so besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer irrig annimmt, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung zu haben.
Nach diesen Grundsätzen verstößt die Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers gegen das Transparenzgebot und ist somit unwirksam. Die Klausel soll alle Arbeitsstunden erfassen, die 45 Wochenstunden überschreiten, ohne dass sich ihr eine Begrenzung, zum Beispiel auf die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit, entnehmen ließe.
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