Dürfen Lehrer streiken?

Beamtenrecht

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln gegen eine beamtete Lehrerin auf, die wegen ihrer Beteiligung an drei Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) eine Geldbuße von 1500 Euro zahlen sollte.

Lehrer dürfen trotz des allgemeinen Streikverbots für Beamte ohne disziplinarische Konsequenzen an einem Arbeitskampf teilnehmen, so das Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 31 K 3904/10.O). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ die Kammer aber die Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu. Das Gericht befand, bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, denn es gehöre zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Menschenrechte in Straßburg verstoße aber die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Streikteilnahmen gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit.

Diese Rechtsprechung sei »im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen«, so das Gericht.

Die Lehrerin wird in dem Verfahren von der GEW unterstützt. Die Gewerkschaft verwies im Vorfeld der Verhandlung darauf, dass in fast allen Ländern Europas das Streikrecht der Beamten unstrittig sei. Ziel des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen sei es, dies auch in Deutschland durchzusetzen.

Parallele Verfahren laufen laut der GEW in anderen Bundesländern wie Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein beziehungsweise sind dort in Vorbereitung.

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