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Zuschuss an Gründer

Arbeitslose

  • Lesedauer: 1 Min.
Auch Arbeitslose, die einer Nebentätigkeit nachgehen, können bei einer Existenzgründung von der Bundesagentur für Arbeit den vollen Gründerzuschuss verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 24. November 2010 (Az. B 11 AL 12/10 R) und gab damit einem selbstständigen Versicherungsmakler Recht.

Der Kläger hatte bis Mai 2007 Arbeitslosengeld bezogen, ging aber gleichzeitig einer Beschäftigung als Gärtnergehilfe nach. Seine Nebentätigkeit hatte die Bundesagentur auf sein Arbeitslosengeld I mindernd angerechnet und ihm statt 43,86 Euro täglich nur 38,09 Euro ausgezahlt. Als der Arbeitslose sich als Versicherungsmakler selbstständig machen wollte, beantragte er bei der Bundesagentur einen Gründerzuschuss, der sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes plus weitere 300 Euro monatlich bemisst. Die Behörde wollte ihm aber nur das geminderte Arbeitslosengeld unter Anrechnung seiner Nebenbetätigung für den Gründerzuschuss zugrunde legen. Dies aber ist nicht statthaft.

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