Zuschuss an Gründer
Arbeitslose
Der Kläger hatte bis Mai 2007 Arbeitslosengeld bezogen, ging aber gleichzeitig einer Beschäftigung als Gärtnergehilfe nach. Seine Nebentätigkeit hatte die Bundesagentur auf sein Arbeitslosengeld I mindernd angerechnet und ihm statt 43,86 Euro täglich nur 38,09 Euro ausgezahlt. Als der Arbeitslose sich als Versicherungsmakler selbstständig machen wollte, beantragte er bei der Bundesagentur einen Gründerzuschuss, der sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes plus weitere 300 Euro monatlich bemisst. Die Behörde wollte ihm aber nur das geminderte Arbeitslosengeld unter Anrechnung seiner Nebenbetätigung für den Gründerzuschuss zugrunde legen. Dies aber ist nicht statthaft.
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