Der alte Streit ums Sorgerecht

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Das Sorgerecht hat sich in den vergangenen hundert Jahren fast vollständig gedreht, wie unsere Chronologie verdeutlicht.

Das 1900 entstandene Bürgerliche Gesetzbuch sah für die Mütter grundsätzlich kein Mitspracherecht über ihre minderjährigen Kinder vor. Allein die Entscheidung des Vaters zählte.

In der Weimarer Republik wurde im Artikel 121 zwar festgeschrieben: »Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.« Daraus folgten jedoch keine Rechtsanwendungen.

Die Nationalsozialisten passten das Kindschaftsrecht der Rassenideologie an. Zudem wurde den Vätern das Alleinentscheidungsrecht entzogen zugunsten des »öffentlichen Interesses«. Damit konnte der Staatsanwalt entscheiden, ob ein Kind in einer Familie bleiben durfte oder nicht.

Das 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz sprach dem Vater allerdings noch den Alleinvertretungsanspruch in gesetzlichen Fragen des Kindes zu. Diese Regelung kippte das Bundesverfassungsgericht 1959.

In der DDR trat 1966 das Familiengesetzbuch in Kraft, das etliche Regelungen der westdeutschen Reform mit der Stärkung der Mütterrechte von 1980 vorwegnahm. Die Kategorie »unehelich« wurde abgeschafft.

Die »Nichtehelichenreform« 1969 übergab der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes erstmals die volle elterliche Gewalt. Zuvor stand sie unter Amtsvormundschaft. In der DDR war dies bereits 1950 erfolgt.

Die Sorgerechtsreform 1980 ersetzte die »elterliche Gewalt« durch »elterliche Sorge«. Damit traten die Kinderinteressen in den Vordergrund. Bei Scheidung wurde einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 1982, dass das Sorgerecht auch geteilt werden kann.

Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 sah vor, dass bei Scheidungen die Mütter in der Regel das Sorgerecht erhalten. Nicht verheiratete Väter erhielten das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab 2009 einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine Tochter Recht. Der Mann sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter und als ein verheirateter Vater. Dies sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention.

2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung, nach der Väter unehelicher Kinder nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, für verfassungswidrig. dpa/ND

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