Teure Stolperfallen
Hauseigentum
Sie können damit einen zuverlässigen Hauswart beauftragen. Um eine Haftung des Eigentümers für Unfallschäden auszuschließen, sollte der übertragene Tätigkeitsbereich mit dem Hauswart klar schriftlich vereinbart werden und dieser dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 8 U 15/10) verweist die Württembergische Versicherung.
Im entschiedenen Fall war ein Postzusteller vor einem Hauseingang über einen wackelnden Metallrost gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Versicherungsgesellschaft, die die angefallenen Arztrechnungen reguliert hatte, verklagte den Hauseigentümer, die Kosten von rund 5000 Euro zu ersetzen, und bekam Recht.
Laut Gericht hätte der Eigentümer in angemessenen zeitlichen Abständen seine Immobilien auf eventuelle Gefahrenstellen hin überprüfen müssen. Er habe diese Pflicht auch nicht wirksam auf einen Hauswart übertragen. Der beauftragte 67-jährige Rentner war nämlich ausdrücklich nur für das Schneeräumen, Streuen, Rasenmähen und Fegen bei über 20 Mehrfamilienhäusern zuständig.
Die daneben vereinbarte »allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung« sei dagegen zu pauschal erfolgt. Für den Rentner, der im Gegensatz zu einem gewerblichen Unternehmen keine Erfahrungen als Hauswart hatte, war damit nicht klar, dass er auch laufend sämtliche Objekte auf eventuelle Gefahrenstellen hin überprüfen sollte. Außerdem sei seine Vergütung so gering gewesen, dass der Eigentümer die zuverlässige Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgabe nicht erwarten durfte.
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