Die Praxisgebühr ist in der Sozialhilfe enthalten
Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die Praxisgebühren und die Zuzahlungen für Arzneimittel. Die Kosten hierfür sind bis zur gesetzlich festgelegten jährlichen Belastungsgrenze vom Sozialhilfesatz abgedeckt, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am 16. Dezember 2010.
Höhere Leistungsansprüche lassen sich aus den bestehenden Vorschriften nicht begründen, so die Richter. Nach den gesetzlichen Regelungen müssen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von bis zu zwei Prozent ihres jährlichen Einkommens hinnehmen, bei chronisch Kranken ist dies ein Prozent. Im konkreten Fall bezieht der HIV-infizierte 50-jährige Kläger Sozialhilfeleistungen. Im Jahr 2004 zahlte er an Praxisgebühren und Zuzahlungen für Arzneimittel 35,42 Euro, im Jahr 2005 waren es 41,40 Euro. Die Stadt Köln wollte die Kosten nicht übernehmen.
Das BSG folgte der Auffassung, dass die Ausgaben bereits mit dem pauschalierten Sozialhilfesatz abgegolten seien. Die Kasseler Richter verwiesen das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz, das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen, zurück. epd
Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2010, Az. B 8 SO 7/09 R
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