Erbrecht modernisiert
Erbschaft
Der Gesetzgeber hat zu Beginn des letzten Jahres eine Modernisierung des Erbrechts vorgenommen. Dadurch erweitern sich die Handlungsspielräume bei der individuellen Vermögensnachfolgeregelung. Bislang waren Schenkungen, die binnen einer Zehnjahresfrist vor dem Tode erfolgten, in voller Höhe pflichtteilsrelevant. Nunmehr gilt eine zehnjährige Gleitfrist. So reduziert sich der Pflichtteils(ergän-
zungs-)anspruch für jedes volle Jahr, das am Todestag seit der Schenkung verstrichen ist, um ein Zehntel.
Das gilt bereits für vor 2010 erfolgte Schenkungen, wenn der Erbfall 2010 oder später eintritt.
Auch neue Vermögensübertragungen haben an Attraktivität gewonnen, da sie sich nun bereits nach einem Jahr pflichtteilsreduzierend auswirken. Insbesondere ältere oder kranke Personen, die bislang Maßnahmen mit Zehnjahres-Voraussetzung ablehnten, verfügen damit über ein akzeptables Mittel zur Reduzierung des Pflichtteils. Allerdings: Bei Schenkungen an Ehepartner und Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt 1 (also Nutznießung) beginnt die Gleitfrist – wie die bisherige Zehnjahresfrist – erst mit der Auflösung der Ehe beziehungsweise dem Erlöschen des Nießbrauchs, also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Somit hat die Neuregelung in diesen Fällen in der Regel keine praktische Auswirkung.
Auch die Voraussetzungen zum Entzug des Pflichtteils wurden neu geregelt. Beispielsweise sind allgemeine Entziehungsgründe – ehrloser oder umstrittener Lebenswandel – entfallen und durch konkrete Gründe ersetzt wie rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat. Deshalb sollten bestehende Entziehungen des Pflichtteils überprüft werden. Gegebenenfalls ist die Begründung für die Entziehung neu zu fassen. Im Einzelfall kann die neue Rechtslage auch eine neue Möglichkeit zur Pflichtteilsentziehung eröffnen. Das sollte nunmehr durch eine Anpassung der Nachfolgeregelung genutzt werden.
Der Pflichtteil ist wie bisher durch die Erben sofort und in bar auszuzahlen, wenn er durch berechtigte Personen eingefordert wird. Allerdings wurden die Erben in ihren Rechten gegenüber Pflichtteilsberechtigten dahingehend gestärkt, dass sie eine Stundung des Pflichtteils leichter durchsetzen können.
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