Darlehensverträge mit Angehörigen

Kredite

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Einen Kredit bei einer Bank zu bekommen, ist oft zeitaufwendig. Man kann das benötigte Geld auch von einem Familienangehörigen leihen. Wichtig ist, dass sich alle Beteiligten genau darüber im Klaren sind, was in diesem Fall – auch steuerlich – zu beachten ist.

Vertragsgestaltung

Verträge, die mit einem Angehörigen geschlossen werden, müssen einem sogenannten Drittvergleich standhalten. Das heißt, das Finanzamt prüft, ob ein entsprechender Vertrag auch unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Bei einem Darlehensvertrag mit einem Angehörigen dürfen daher folgende Vereinbarungen nicht fehlen: die Höhe des Darlehens, die Verzinsung, die Laufzeit, die Art der Tilgung und gegebenenfalls eine erforderliche Sicherungsleistung.

Schriftform erforderlich

Aus Gründen der Beweissicherung sollten die Verträge zwischen Angehörigen immer schriftlich festgehalten werden. Die tatsächliche Durchführung muss dann auch den Vereinbarungen des Vertrags entsprechen. Ist eine Zinszahlung jeweils am 1. des Monats vereinbart, muss auch zu diesem Termin gezahlt werden. Der Zeitpunkt darf nicht beliebig, je nach Liquiditätssituation, variiert werden.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig bei einem Steuerberater zu informieren, um die gesamte Bandbreite legitimer steuerlicher Vorteile nutzen zu können. Zinsaufwendungen für betrieblich veranlasste Darlehen sind beim Darlehensnehmer Betriebsausgaben. Wird das Darlehen zur Finanzierung einer Unternehmenserweiterung benötigt, zum Beispiel zur Anschaffung von Maschinen, sind die Zinsen in voller Höhe abzugsfähig.

Da die Darlehenskonditionen im Prinzip frei aushandelbar sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Darlehensgeber kann das Darlehen zinslos oder zum günstigeren Zinssatz zur Verfügung stellen als eine Bank. Doch es muss darauf geachtet werden, dass das Finanzamt das Darlehen nicht etwa als Schenkung einstuft.

Man geht aber einigermaßen sicher, wenn der im Bewertungsgesetz genannte Zinssatz von 5,5 Prozent nicht unterschritten wird.

Variable Zins- und Tilgungszahlungen

Wenn der Darlehensgeber keinen günstigeren Zinssatz bietet als eine Bank, ist er vielleicht bereit, bei Zins- und Tilgungszahlungen einen Aufschub zu gewähren. Beispielsweise könnte im Jahr der Investition und in den ein oder zwei Folgejahren auf Tilgungszahlungen verzichtet werden. Oder für die ersten zwei Jahre wird zunächst nur ein niedriger Zinssatz vereinbart.

Partiarisches Darlehen

Ein sogenanntes partiarisches Darlehen bedeutet, dass kein fester Zins gezahlt wird. Der Darlehensgeber erhält stattdessen einen festgesetzten Anteil vom Gewinn. Der Darlehensnehmer muss dann weniger oder gar nichts zahlen, wenn das Unternehmen nicht gut läuft, und mehr, wenn ein ordentlicher Gewinn erzielt werden kann. All das kann dazu beitragen, finanzielle Engpässe in der Anlaufphase von Unternehmen oder aber bei nötigen Investitionen zu vermeiden.

Steuerpflicht des Gebers

Für den Darlehensgeber ist es wichtig zu wissen, dass die eingehenden Zinszahlungen steuerpflichtig sind, weil sie Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Wurde das Darlehen aus dem Privatvermögen gewährt, liegen private Kapitalerträge vor, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung für Darlehen zwischen Angehörigen. Diese Zinsen unterliegen der normalen Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Die Zinserträge müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Hat der Darlehensgeber selbst ein Unternehmen und hat er das Geld aus seinem Betriebsvermögen gewährt, sind weitere Aspekte zu beachten. Gewährt er ein zinsloses Darlehen, ist die Darlehensforderung bei ihm mit steuerlicher Wirkung abzuzinsen.

Infos: Steuerberaterkammer Berlin, www.stbk-berlin.de

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