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Nicht selten doppelte Belastung mit Erbschaftssteuern im Ausland

  • Lesedauer: 3 Min.

Immer mehr Deutsche zieht es ins Ausland, auch für ein Leben im Ruhestand. Und selbstverständlich werden im Ausland auch Werte angeschafft, insbesondere Immobilien.  Doch der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler von der Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung DANSEF, warnt: Wer Besitz im Ausland hat, sollte sich auch rechtzeitig mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Vorschriften in diesem Land vertraut machen. Denn nicht selten werde aus dem Besitz im Ausland auch eine saftige Doppelbesteuerung fällig. 

Der Anspruch des deutschen Fiskus an den Steuerzahler sei dabei weitreichend. Es reiche bereits aus, dass einer der folgenden Anknüpfungspunkte für eine Steuerpflicht vorliege: 

a) Erblasser/Schenker ist Inländer;

b) Erbe/Beschenkte ist Inländer;

c) übertragenes Vermögen ist steuerpflichtiges Inlandsvermögen.

Als Inländer, so Gieseler, gelten dabei natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.  Häufig handele es sich bei den Immobilien im Ausland jedoch um reine Zweitdomizile, sodass die Besteuerung sowohl in Deutschland als auch in dem Land greife, in der die Immobilie gelegen sei. 

Hierbei sei auch noch zu beachten, dass im Ausland je nach Bundesstaat, etwa in der Schweiz, jeweils anderslautende Regelungen existieren können. Zwar werde die im Ausland anfallende Erbschaftssteuer  in der Regel auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet. Bis auf wenige Staaten, mit denen echte Doppelbesteuerungsabkommen bestünden, wie zum Beispiel mit den USA, Dänemark, Schweden oder der Schweiz, erfolge dies jedoch nur auf Antrag, also nicht etwa automatisch. 

Schwierig seien auch generelle Anknüpfungspunkte an die fällige Steuer auszumachen. In manchen Ländern, wie etwa Spanien, werde die Erbschaftssteuer schon deshalb dort fällig, weil sich die Nachlasswerte auf dem Territorialgebiet befinden. In anderen Staaten sei die Besteuerung davon abhängig, ob der Erbe oder Erblasser dort einen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz hatte. Hinzu kommen die Staaten, die Steuern erheben, wenn der Erblasser deren Staatsangehörigkeit hatte. 

Aber auch die erbrechtliche Situation sei häufig anders als in Deutschland, ergänzt der Fachanwalt. So hätten beispielsweise Pflichtteilsberechtigte in Deutschland nur einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld. Der Pflichtteilsberechtige werde aber nicht Miterbe und damit nicht mitspracheberechtigt.

Anders sei es zum Beispiel in Frankreich:  Dort werde ein Pflichtteilsberechtigter auch tatsächlich Miterbe. Dabei gelte dies häufig auch dann, wenn dieser in Deutschland einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben habe, denn der werde im Ausland nicht immer anerkannt.  

Dasselbe gelte auch bei deutschen Testamenten, so Gieseler, die ebenfalls nicht immer oder erst nach großem Hin und Her im Ausland anerkannt würden. Das gelte selbst in EU-Ländern, so häufig in Spanien.

Vor diesem Hintergrund gelte die grundsätzliche Empfehlung, auch in dem Land, in dem sich Vermögenswerte befinden, ein Testament nach den dortigen Vorschriften aufzusetzen. Auf keinen Fall aber sollte man die Angelegenheit einfach laufen lassen, sondern sich stattdessen lieber rechtzeitig rechtlich und steuerlich beraten lassen. Den Ärger hätten später die Erben.

Info: www.dansef.de

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