Arbeitgeber in der Beweispflicht

Lohnzahlung

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Ein Arbeitgeber muss beweisen können, dass er seinem Mitarbeiter den vereinbarten Lohn gezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2011 hervor (Az. 11 Sa 245/10). Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn sich der Mitarbeiter in dieser Sache in Widersprüche verwickele.

Mit dem Urteil gab das Gericht der Klage eines ehemaligen Auszubildenden statt, der geltend machte, sein Chef habe ihm über mehrere Monate hinweg keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Allenfalls für zusätzliche Arbeiten habe er einzelne Barzahlungen erhalten. Der Arbeitgeber behauptete, er habe den Auszubildenden ordnungsgemäß bezahlt. Allerdings konnte er das nicht nachweisen. Das LAG erklärte, auch im Arbeitsrecht müsse der Schuldner – in diesem Fall der Chef – nachweisen, dass er seine Zahlungspflichten erfüllt habe.

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