Kundenrecht gestärkt
BGH-Urteile
Der Gasanbieter habe sich nicht auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen können. Denn er habe seinen Kunden nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zum Sondertarif beliefert.
Der Erdgaskunde bezog seit 1993 von der Wiesbadener ESWE Versorgungs- AG Gas für seine Wohnung in Wiesbaden. Sein Gasanbieter hatte im Jahr 1995 die Tarife umgestellt und in den Folgejahren mehrfach die Preise erhöht. Dagegen wehrte sich der Kunde und wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 nicht fällig sind.
Die BGH-Richter gaben dem Mann Recht: Die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Er hatte demnach eine Kündigungsfrist von einem Monat und nicht – wie üblich bei einer Änderung der allgemeinen Tarife – ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des folgenden Monats.
In einem anderen Fall legte der BGH den Fall zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte für 25 Haushalte vom Energieversorger RWE Geld zurückgefordert. Der VIII. Zivilsenat des BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte es dem EuGH in Luxemburg vor. Es geht um die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen gibt, wenn in einer Klausel lediglich auf die für Tarifkunden geltende Grundversorgungsverordnung verwiesen wird.
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