Tücken bei Gefälligkeits- und Probefahrten und beim Kraftfahrzeugleasing

49. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

  • Lesedauer: 4 Min.
Der diesjährige 49. Deutsche Verkehrsgerichtstag fand von 26. bis 28. Januar in Goslar statt. Auf zwei Probleme, die dort in den Arbeitskreisen behandelt wurden, wollen wir näher eingehen: auf die Verbraucherfalle mit der stillschweigenden Haftungsbeschränkung und auf die Tücken des Kraftfahzeugleasing.

Stillschweigende Haftungsbeschränkung

Stillschweigende Haftungsbeschränkungen kommen zwar in der Praxis relativ selten vor. Wenn aber einmal ein solcher Fall vorliegt, kann die Bedeutung einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung existenziell sein. Beispiele hierfür sind Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland oder aber auch Probefahrten.

Nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es wichtig, dass hier mehr aufgeklärt wird. Auch sind schriftliche Vereinbarungen sinnvoll, die eine Regelung zum Versicherungsschutz enthalten. Damit wäre allen gedient.

»Stillschweigende Haftungsbeschränkungen stellen bislang reines Richterrecht dar«, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass sich die Parteien im Vorfeld keinerlei Gedanken über einen Unfall und dessen mögliche Haftungsfolgen gemacht hätten. Daher nehme die Rechtsprechung eine stillschweigenden Haftungsbeschränkung nur dann an, wenn der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung nicht hätte versagen dürfen.

So bergen beispielsweise Probefahrten ein gewisses Risiko. Der Probefahrer will ein Fahrzeug testen, weshalb er möglicherweise schärfere Fahrmanöver unternimmt, ohne mit dem Fahrzeug vertraut zu sein. Kommt es zu einem Unfall, ist fraglich, wer für den Schaden haftet. Stammt das Probefahrzeug von einem Händler, wird der Fahrer in der Regel darauf vertrauen dürfen, dass es vollkaskoversichert war.

Anders kann dies aussehen, wenn der Verkäufer ein Privatmann ist und das Probefahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Dieses Risiko wird oft nicht bedacht mit der Folge, dass auf den Probefahrer hohe Schadenersatzforderungen zukommen können.

Bei Gefälligkeitsfahrten im außereuropäischen Ausland kann es zu der Situation kommen, dass Insassen eines Fahrzeugs keinen ausreichenden Versicherungsschutz genießen, weil eine Kfz-Haftpflichtversicherung – mangels Versicherungspflicht – gänzlich fehlt oder ihr Umfang (Deckungssumme) völlig unzureichend ist. In der Regel ist dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs dieser Umstand völlig unbekannt.

Mietet beispielsweise eine private Reisegruppe im Ausland ein Fahrzeug an und verursacht der Fahrer einen Unfall, bei dem die übrigen Beteiligten verletzt werden, kann grundsätzlich der Fahrer in Deutschland nach deutschem Recht auf Schäden der Mitreisenden in Anspruch genommen werden.

In einem solchen Fall kann aber wiederum eine stillschweigende Haftungsbeschränkung vorliegen. Denn die Inanspruchnahme des Fahrers könnte treuewidrig sein, weil er ebenso gut in die Lage des Anspruchstellers hätte geraten können, wenn nicht er – zufälligerweise – der Fahrer gewesen wäre, sondern ein anderer Mitreisender.

Wird ein Mitreisender bei einem solchen Unfall schwer verletzt oder gar getötet, können auf den Fahrer hohe Schadenersatzansprüche zukommen, ohne dass ihm ein (ausreichender) Versicherungsschutz zur Seite steht. Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es deshalb wichtig, dass sich beispielsweise Reisende, die in ein außereuropäisches Land fahren und dort einen Mietwagen nehmen wollen, im Vorfeld eingehend darüber informieren, inwieweit sie im Falle eines Unfalls abgesichert sind.

Verbraucherrechte beim Leasing stärken

Täglich werden in Deutschland 4500 Leasingverträge geschlossen. Die Abwicklung dieser Verträge bereitet in der Praxis immer mehr Probleme. Kalkulierte Restwerte am Vertragsende sind auch derzeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu realisieren. Den Verlust trägt derjenige, der das Restrisiko übernommen hat. Dies ist je nach Vertragsart unterschiedlich verteilt, oft zu Lasten des Kunden.

Nach Auffassung der Verkehrsrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins müssen die Rechte der Verbraucher bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen gestärkt werden. Außerdem sollte der Leasingnehmer auch an möglichen Mehrerlösen aus der Verwertung des Leasingfahrzeuges beteiligt werden.

»Es darf keine Abrechnung des Leasingvertrages durch das Autohaus nach Gutsherrenart geben«, betont Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt vom Deutschen Anwaltverein. Der Verbraucher müsse vor Vertragsschluss mit klaren Kriterien informiert werden, wie der Leasinggeber sich den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe vorstellt. Nur so könne der Verbraucher einen Marktvergleich vornehmen. Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung, der häufigsten Abwicklungsmodalität, sind vor allem die Händler vom Preisverfall betroffen, da diese sich dazu verpflichtet haben, die Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen.

Die angespannte Marktlage führt zuweilen dazu, dass die Händler der Versuchung ausgesetzt sind, auf sie zukommende Verluste auf die Leasingnehmer zu verlagern. Ansatz hierfür bieten die vertraglichen Besonderheiten des Leasings, die den Leasingnehmer verpflichten, das Fahrzeug am Vertragsende in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Eine Ausgangszahlung ist dann notwendig, wenn der Ist-Zustand nicht dem Soll-Zustand entspricht. In der Praxis führt dies oft dazu, dass Gebrauchsspuren und Kratzer teuer bezahlt werden müssen.

Nach Auffassung des DAV ist die Position des Leasingnehmers bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen zu stärken. Es ist eine klare verbindliche Regelung in den Leasingverträgen erforderlich. In diese ist zwingend aufzunehmen, in welchem Zustand das Fahrzeug zurückzugeben ist. Hierfür sind insbesondere konkrete Angaben über Lackschäden, zulässige Tiefe und Anzahl von Steinschlägen, Kratzern und Beulen im sichtbaren und nicht sichtbaren Karosseriebereich, Reifenabnutzung und Kosten für unterlassene Inspektionen aufzunehmen.

Auf dem Verkehrsgerichtstag wurde daher gefordert: Es ist im Sinne des Leasingnehmers unabdingbar, einen verbindlichen Katalog unter Beteiligung aller Interessengruppen zu erstellen.

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