Elektronische Messgeräte

Leserfrage zum Heizkostenverteiler

  • Lesedauer: 3 Min.

Ich hatte bisher Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunsterprinzip funktionieren (VHKV). Der Vermieter hat diese ausgewechselt und dafür elektronisch anzeigende Geräte einbauen lassen. Um die Kosten im Auge zu behalten, habe ich die Einheiten stets von früher mit heute verglichen und festgestellt, dass jetzt viel mehr Einheiten gemessen werden als bisher, ohne dass ich mein Heizverhalten verändert habe. Diese Heizkosten kann ich ja gar nicht bezahlen! Oder habe ich hier etwas übersehen?
H. G. Nuthetal

Ja, Sie haben etwas übersehen. Elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) erfassen die Temperatur ähnlich wie die bisherigen Geräte. Statt mit verdunstender Flüssigkeit werden die angezeigten Einheiten jedoch mit einer elektronischen Baugruppe gemessen und ausgewertet. Mit der Elektronik ist die Empfindlichkeit für die Wärmeerfassung um den Faktor 100 höher als die der Verdunsterheizkostenverteiler. Man sieht deshalb am Display elektronischer Heizkostenverteiler viel größere Zahlen – für die gleiche Wärmemenge. Typischerweise werden an den Verdunstergeräten zwei bis 60 Einheiten abgelesen, während es für den gleichen Sachverhalt bei den elektronischen Geräten zwischen 100 und 3000 Einheiten sind.

Das Mehr an Einheiten ist aber kein Mehr an Kosten! Egal, ob Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip oder auf elektronischer Basis arbeiten, die Heizungsanlage mit ihrem Verbrauch und damit letztendlich die Kosten für Heizung werden damit nicht beeinflusst. Es ändert sich nur der Kostensatz je Einheit. Bei gängigen Heizkostenverteilern liegen die Kosten für Verdunstertypen zwischen fünf und zehn 10 Euro/Einheit, während sie für elektronische Systeme zwischen 10 und 20 Cent je Einheit liegen.

Die in den Verdunsterheizkostenverteilern (VHKV) enthaltene Flüssigkeit verdunstet abhängig von der Temperatur mehr oder weniger schnell. So kommt es, dass auch im Sommer eine Verdunstung der Flüssigkeit stattfindet, obwohl die Heizung ausgeschalten ist und die Heizkörper kalt sind. Zum Ausgleich dieses Vorgang wird in die Röhrchen über den Nullpunkt hinaus Verdunstungsflüssigkeit eingefüllt, die sogenannte Kaltverdunstungsvorgabe.

Wollte man die Genauigkeit der VHKV erhöhen, müssten die Röhrchen nicht zehn Zentimeter, sondern mindestens einen Meter lang sein und mit einer leichter verdunstenden Flüssigkeit gefüllt werden. Das ist in der Praxis nicht umsetzbar und auch kostenintensiver.

Interessant sind die elektronischen Heizkostenverteiler dadurch, dass programmtechnisch (im elektronischen Chip) abgesichert werden kann, dass sie tatsächlich nur zählen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So muss zum Beispiel die Temperatur des Heizkörpers mindestens 23°C betragen und mindestens 4,5°C höher sein als die umgebende Raumluft.

Der andere Vorteil ist, dass die elektronischen Geräte die Messwerte auch langfristig speichern können. Neuere Geräte speichern mindestens die Monatsendwerte der letzten 14 Monate und die letzten zwei Jahresendwerte.

Für die Praxis wäre es wünschenswert, wenn mehr als die letzten 24 Monate problemlos ausgelesen oder angezeigt würden, da Rechtstreitigkeiten zu Zählerwerten und Heizkostenabrechnungen in der Regel immer erst nach jenen 14 Monaten beginnen.

Eine Empfehlung an alle Mieter: Lesen Sie ihre Heizkostenverteiler mindestens dreimal im Jahr selbst ab. Notieren Sie alle angezeigten Zahlen, und zwar zu Beginn des Betriebskostenjahres, zur Jahresmitte und kurz vor dem Ende des Betriebskostenjahres. In einem möglichen Streitfall braucht man konkrete Zahlenwerte, denn man weiß vorher nie, ob man später die Zahlen benötigt. HARTMUT HÖHNE

Hausschlüssel verloren

Wenn ein ausziehender Mieter dem Vermieter bei Vertragsende einen möglicherweise erhaltenen Zentralschlüssel nicht zurückgeben kann, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Das kann sehr teuer werden, weil evtl. die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden muss. Der Schadenersatz kann aber nur gefordert werden, wenn die Anlage tatsächlich ausgewechselt wurde. Die Vorlage eines Kostenvoranschlags reicht dafür nicht aus. Amtsgericht Ludwigsburg, Az. 8 C 3212/09

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