Während der Arbeitszeit erst ein Gang zur Bank, dann einer zur Toilette

Keine fristlose Kündigung

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Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigte, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010 (Az. 2 Ca 423/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Rechtsstreit hat eine Vorgeschichte: Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge erledigt habe.

Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart schwerwiegend sei, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Insbesondere wiesen die Richter dabei auf die kurze Dauer des Gangs zur Bank hin.

Einige Wochen später erhielt der Mitarbeiter wiederum eine Kündigung. Er hatte während der Arbeitszeit etwa 10 bis 15 Minuten im Hause eines Freundes auf der Toilette verbracht.

Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – auch für einen längeren Zeitraum – sei keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so die Richter. Es rechtfertigte daher auch keine verhaltensbedingte Kündigung.

Private Erledigungen können Arbeitspflicht verletzen

Grundsätzlich wiesen die Richter aber darauf hin, dass die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit durchaus eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellen könne und darüber hinaus auch geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen auch das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen.

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