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Architekt darf nichts verschweigen

Hausbau

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Architekt muss es dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er nach Information der LBS einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VII ZR 46/09).

Es ging um die Sanierung eines Doppelhauses, dessen Überwachung ein Architekt vertraglich übernommen hatte. Nach Erledigung der Bauarbeiten stellte er seine Honorarrechnung, ohne gegenüber dem Auftraggeber irgendwelche Besonderheiten zu erwähnen.

Erst acht Jahre später stellte sich heraus, dasse eine vom Bauunternehmer abgerechnete Dampfsperre zwischen Außen- und Innenwand der Immobilie überhaupt nicht eingebaut worden war. Dadurch konnte Tauwasser eindringen und Schäden an dem Gebäude anrichten. Der Architekt hatte den Einbau der Dampfsperre nicht kontrolliert. Das Schweigen darüber betrachtete der Eigentümer der Immobilie als arglistiges Verhalten.

Wenn einem Architekten klar ist, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, aus welchen Gründen auch immer, dann muss er dies wenigstens im Nachhinein mitteilen. Selbst bei der unterlassenen Kontrolle von Teilaspekten, wie hier der Dampfsperre, sei das nötig. Darauf zu vertrauen, der Bauunternehmer werde das schon auftragsgemäß erledigt haben, sei zu wenig, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs.

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