Fehler eines Architekten

Hausbau

  • Lesedauer: 2 Min.
Unterläuft Architekten bei Planung oder Bauausführung ein gravierender Fehler, so springt ihre Haftpflichtversicherung ein.

Darauf weist die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein hin. Alle Planer, Architekten wie Ingenieure, müssen eine Haftpflichtversicherung haben. Denn Schäden am Bau sind teuer. Ein falsch geplantes Dach kann Hunderttausende kosten: Es muss wieder abgebrochen, neu geplant, berechnet, ausgeschrieben und überwacht werden.

Zwar zahlt die Versicherung den Sachschaden, aber welcher Bauherr hat nach solcher Fehlplanung noch Zutrauen zu seinem Architekten und lässt ihn ein weiteres Mal planen und den Bau beaufsichtigen? Die meisten Bauherren beauftragen mit der Neuplanung einen anderen – eine gefährliche Situation für den ursprünglichen Planer. Die Versicherung geht nämlich davon aus, dass es seine Aufgabe ist, ein mängelfreies Dach zu bauen. Sie deckt zwar den Sachschaden, nicht aber das Honorar des neuen Planers. Dessen Arbeit muss der erste Architekt zahlen.

Vermeiden kann er diese Kosten nur, wenn er den von ihm verursachten Schaden auch selbst wieder beseitigt. Dafür bekommt er zwar kein Honorar, aber er muss auch nicht das Honorar eines zweiten Planers berappen. Der Bauherr muss auf seinen ursprünglichen Architekten keine Rücksicht nehmen. Er darf einen zweiten Planer seines Vertrauens mit der Sanierung beauftragen. Es sei denn, der erste Architekt hat sich ein ausdrückliches Selbstbeseitigungsrecht vertraglich zusichern lassen. Nur dann hat er ein Recht darauf, den von ihm verursachten Schaden auch selbst wieder zu sanieren.

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