Anwalt als Hartz-IV-Empfänger
Private Krankenversicherung
Bis Ende 2008 wurden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seither ist das nicht mehr so. Bei der neuen gesetzlichen Regelung wurden Freiberufler und Selbstständige wohl »vergessen«.
Ein früher selbstständig tätiger und privat krankenversicherter Rechtsanwalt, der jetzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV-Leistungen) bezieht, musste deshalb in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dafür zahlte er monatlich einen Beitrag von 207,39 Euro, fast zwei Drittel seines jetzigen Einkommens. Weil sich die Sozialbehörde weigerte, den Versicherungsbeitrag zu finanzieren, klagte der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde und bekam vom Bundessozialgericht Recht (Az. B 4 AS 108/10 R).
Die Sozialbehörde müsse seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen, so das Gericht. Andernfalls bliebe privat versicherten Leistungsempfängern nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
Hier liege eine »gesetzesimmanente Regelungslücke« vor: Wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, sei im Sozialgesetzbuch nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften seien daher entsprechend den Motiven des Gesetzgebers auszulegen und zu ergänzen: Der habe privat Krankenversicherte finanziell nicht überfordern wollen.
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