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Glücksspiele

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom September 2010 hatten sich private Wettanbieter Hoffnungen gemacht, dass das staatliche Glücksspielmonopol gekippt wird. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab es nun einen Dämpfer. Der BGH stellt das deutsche Glücksspielmonopol nicht grundsätzlich in Frage, wie in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2011 zu Sportwetten im Internet deutlich wurde.

Der Erste Senat des BGH konzentrierte sich auf die Frage, ob das absolute Verbot von Glücksspielen im Internet aufrechterhalten werden kann. Ob hingegen das staatliche Monopol auf Lotto und Sportwetten an sich mit dem Europarecht vereinbar ist, klammerten die Richter aus (Az. I ZR 189/08 u.a.). Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, wurde nicht mitgeteilt. Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet »das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet«.

Unterdessen untersagte das Landgericht Magdeburg in drei Urteilen Sportwetten und Glücksspiele im Internet. Mit dem Verbot gab das Gericht der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt Recht, die in drei Prozessen geklagt hatte. Die Betreiber hatten Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack auch an Kunden in Deutschland via Internet angeboten. Die Urteile vom 9. März (Az. 36 O 160/07, 36 O 162/07, 36 O 235/07) sind noch nicht rechtskräftig.

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