Beliebter Kamin – vom Nachbarn verpönt
Nachbarrecht
Besonders in den Wintermonaten erfreut sich der Kaminofen großer Beliebtheit. Doch nicht immer gefällt es dem Nachbarn.
So hat sich ein Hauseigentümer im Wohnzimmer einen Kaminofen mit einer Nennwärmeleistung von sieben kW errichten lassen. Die vorherige Beratung und schließlich auch die Überprüfung der Installation erfolgte durch den zuständigen Schornsteinfeger. Der Kaminofen wurde als Dauerbrandofen für feste Brennstoffe ausgewiesen. Für die Errichtung wurde ordnungsgemäß eine Baugenehmigung erteilt.
Der Schornstein für den Ofen, in der Regel ein Edelstahlrohr, wurde an der Hauswand befestigt. Diese befindet sich etwa drei Meter entfernt vom Fußweg und etwa fünf Meter entfernt von der Grenze des Nachbargrundstücks. Dieser Nachbar fühlte sich durch die Abgase des Ofens und des Schornsteins gesundheitlich beeinträchtigt und klagte auf Stilllegung des Kamins.
Nach ausführlicher Bewertung der Lage hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen, denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Stilllegung des Kaminofens. Dieser wurde ordnungsgemäß betrieben. Es konnten auch keine untypischen Verhältnisse vorgefunden werden, die ein Einschreiten oder Untersagen des Betriebes erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung am 16. November 2010 gestützt (Az. 7 B 41.10).
Fazit: Bei der Einbringung eines Kaminofens sollte dringend der Schornsteinfeger herangezogen werden – von ihm muss die Genehmigung dazu gegeben werden. Sollten weitere bauliche Veränderungen erforderlich werden, bedarf es einer entsprechenden Baugenehmigung. In jedem Einzelfall müssen die Konstruktionsmerkmale und der Inhalt der Betriebsanleitung Beachtung finden.
JÜRGEN NAUMANN, Rechtsanwalt, Berlin-Köpenick
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