Osterfeuer – ein Spiel mit dem Feuer?
Was beim alten Frühlingsbrauch zu beachten ist
Grundsätzlich gelten aber überall in Deutschland strenge Regeln für das Entzünden öffentlicher oder privater Osterfeuer, so die D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker. Für gewöhnlich sind solche Feuerstellen recht groß und können deshalb nicht überall entzündet werden. Falls ein größeres Osterfeuer auf dem eigenen Grundstück geplant ist, sollte man dafür auf jeden Fall die Genehmigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einholen. In vielen regionalen Verordnungen ist geregelt, dass offene Feuer im Freien nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig sind. Oft gibt auch die ortsansässige Feuerwehr Auskunft über eine Genehmigung.
Hier gibt es regionale Unterschiede. So entschied das OVG Münster (Az. 21 B 727/04), dass Feuer zur Osterzeit nur dann als Osterfeuer gestattet oder genehmigt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Sie müssen für jedermann zugänglich sein und können nur von Vereinen oder Glaubensgemeinschaften durchgeführt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung wird von den Gemeinden meist nur unter strengen Auflagen erteilt. So zum Beispiel, dass die Feuerstapel nicht höher und im Durchmesser nicht breiter als drei Meter sein dürfen. Auch die Abstände zu Gebäuden werden oft vorgeschrieben. Schließlich sollte die Feuerstelle auch von Bäumen und Sträuchern mehrere Meter entfernt sein.
Geregelt ist außerdem, dass beim Osterfeuer lediglich Strauchschnitt und unbehandelte Hölzer verbrannt werden dürfen. Absolut tabu sind behandeltes Holz, Reifen, Dachpappe, Bauschutt, Farbreste oder Altöl. Zudem darf auf keinen Fall für das Anzünden des Osterfeuers Brandbeschleuniger oder Benzin verwendet werden.
In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen bei der Durchführung eines Feuers zulässig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung sind die örtlichen Behörden hier meist nachsichtiger, auch hinsichtlich der Überschreitung der Lärmrichtwerte. Die Gerichte sehen das meist genauso. Die Begründung: Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder die Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen (VG Braunschweig, Az. 2 A 50/08).
Wer bereits den richtigen Feuerplatz gefunden hat, der sollte zudem noch folgenden Tipp beachten: Neben dem Abstand muss auch der Untergrund stimmen. Am besten schichtet man den Reisighaufen für das Osterfeuer in einer geeigneten Feuerschale oder alternativ auf einem sandigen Platz oder versiegelten Boden auf. Denn die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken, Hängen und Böschungen darf dafür nicht genutzt werden. Falls man noch einen Haufen vom letzten Herbst abbrennen will, muss man diesen unbedingt umschichten und kurz vorher noch einmal mit Knüppeln und Stangen abklopfen. Denn solche Haufen sind für viele Tiere beliebte Wohn- und Schlupforte, die durch das Feuer leicht zur tödlichen Falle werden.
Wer ein privates Osterfeuer auf dem eigenen Grundstück plant, sollte im Vorfeld zudem abklären, ob eine private Haftpflichtversicherung gegebenenfalls Schäden im Rahmen eines Osterfeuers abdeckt. Denn für den Fall, dass Gäste oder Nachbarn durch Funkenflug oder Unvorsichtigkeit des Veranstalters zu Schaden kommen, kann dieser schlimmstenfalls sogar mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen werden.
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