Kein Anspruch auf Kindergeld für Flüchtlinge
Urteil des Bundesfinanzhofs
Geklagt hatte ein Flüchtling aus Äthiopien. Die Frau war zusammen mit ihrem Sohn 2003 in Deutschland eingereist. Die Ausländerbehörde hatte ihr aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wegen einer Behinderung bezieht die Frau Sozialhilfeleistungen. Ihren Antrag auf Kindergeld lehnte die Familienkasse jedoch ab.
Ein Kindergeldanspruch bestehe bei diesem Aufenthaltstitel nur, wenn der Ausländer sich mindestens drei Jahre in Deutschland aufhält, erwerbstätig ist, Arbeitslosengeld I bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Klägerin sei jedoch erwerbsunfähig. Die Mutter wertete dies als Benachteiligung behinderter Menschen. Der abgelehnte Kindergeldantrag stelle nicht nur einen Verstoß gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar.
Die Richter sahen das anders und wiesen auch den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Ausländern, die den Lebensunterhalt ihrer Familien aus Sozialleistungen bestreiten, müsse kein Kindergeld gewährt werden. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich kein Kindergeldanspruch. Auch eine verfassungswidrige Diskriminierung liege nicht vor, da der Lebensunterhalt über andere Sozialleistungen gedeckt ist.
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