Nichteheliche Paare und gemeinsame Immobilie
Eigenheim
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber – anders als bei Eheleuten – keine speziellen Regelungen für die Zuordnung oder den Ausgleich des Vermögens bei einer Trennung vorgesehen. Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Immobilie, richten sich die Eigentumsverhältnisse ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen und keineswegs nach den erbrachten Finanzierungsbeiträgen. Inwieweit unterschiedliche Beiträge bei einer Trennung oder im Todesfall auszugleichen sind, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
»Nichtehelichen Paaren empfehlen wir daher dringend, sich rechtzeitig vertraglich abzusichern«, rät Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer. »Eine gemeinsame Immobilie ist bei einer Trennung in jeder Hinsicht streitanfällig«, so Diehn. In der Regel wird sich derjenige, der aus der Immobilie auszieht, nicht mehr an den Ausgaben beteiligen. Nach dem Gesetz müssen jedoch beide Miteigentümer die Lasten tragen, unabhängig von einer Trennung.
Wurde der Erwerb des Eigenheims mit einem Darlehen finanziert, haften beide Partner üblicherweise auf die volle Kreditsumme. Ein Auszug ändert hieran nichts. »Können sich die Partner nicht einigen, wie nach einer Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur noch die Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist«, warnt Diehn.
Besondere Risiken bestehen, wenn ein Partner in den Hausbau oder die Renovierung einer Immobilie investiert, die im Alleineigentum des anderen Partners steht. Dies können eigene Finanzierungsbeiträge oder Arbeitsleistungen sein. Denn das Gebäude gehört von Gesetzes wegen stets dem Grundstückseigentümer. Inwieweit dem investierenden Partner bei Trennung oder Tod ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht geklärt.
Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann für nichteheliche Paare Sicherheit schaffen. Die Partner können in einem solchen Vertrag individuell regeln, wer im Trennungsfall zunächst in der Immobilie verbleiben darf und wie die Lasten zu verteilen sind. Zudem kann vereinbart werden, wer die Immobilie sowie etwaige Schulden endgültig übernimmt oder dass der Grundbesitz zu veräußern ist und wie der Erlös zu verteilen ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Auch können die Partner Ausgleichszahlungen vereinbaren.
Nichteheliche Partner sollten schließlich auch für den Todesfall Vorsorge treffen. Sie gelten nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig. Der Überlebende muss sich dann mit den Erben auseinandersetzen. »In einem notariellen Erbvertrag können die Partner beispielsweise bestimmen, dass der Überlebende die Immobilie erbt oder zumindest ein Bleiberecht erhält und sich so gegenseitig absichern«, empfiehlt Diehn. Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament können Nichtverheiratete nicht errichten.
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