Konflikt zwischen Religions- und Betätigungsfreiheit

Außerordentliche Kündigung

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Anders als die Vorinstanz erachtete das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 20. April 2011 (Az. 4 Sa 2230/10) im Streit um die Religionsfreiheit die außerordentliche Kündigung eines in einem Call-Center teilzeitbeschäftigten Angestellten für rechtswirksam. Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.

Der Gekündigte verabschiedete sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten »Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag«. Das Berufungsgericht war anders als das Arbeitsgericht Bochum der Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt. Der mit sechs Stunden im Call-Center teilzeitbeschäftigte Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der Beklagten nicht habe auf seinen Spruch am Schluss eines jeden Verkaufsvorgangs verzichten wollen.

Wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA) informierte, hat das Berufungsgericht auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien.

In tatsächlicher Hinsicht hat es sodann festgestellt, dass der tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die ansonsten bei der Beklagten übliche Gruß- und Dankesformel um die Worte »Jesus hat Sie lieb« zu ergänzen.

Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne.

Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der 29-jährige Kläger der Beklagten bei einem nachfolgenden Streitverfahren angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.

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