Nicht immer zahlt die Kasse
Unfallversicherung
Ein Metzger schleppte bei Renovierungsarbeiten in seinem Haus einen 40 Kilogramm schweren Sack Zement über die Treppe, stolperte über einen Handfeger und fiel mit dem Steißbein auf eine Treppenstufe. So schilderte der Mann den Unfall jedenfalls seiner Unfallversicherung. Er forderte Unfalltagegeld und Rente, weil der Unfall einen Bandscheibenvorfall ausgelöst habe. Seither sei er zu 100 Prozent arbeitsunfähig.
Nach den Versicherungsbedingungen sind Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Deshalb zahlte die Versicherung nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht Köln entschied, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, zu Gunsten der Versicherung (Az. 20 U 135/05).
Nur wenn der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden wäre, müsste das Unternehmen einspringen, so die Richter. Das treffe jedoch nicht zu. Eine gesunde Bandscheibe wäre durch so einen relativ harmlosen Sturz nicht dauerhaft geschädigt worden.
Wie sich aus dem Gutachten eines Orthopäden ergab, war die Wirbelsäule des Metzgers zum Unfallzeitpunkt bereits deutlich degenerativ verändert. Auch ohne Stoß, Sturz oder dergleichen hätte es jederzeit zu einem Bandscheibenvorfall kommen können.
Damit stehe fest, dass der Unfall nicht die Ursache des Bandscheibenschadens sei. Dass der Metzger bis zu dem Sturz keine Beschwerden hatte und seine schwere körperliche Arbeit bewältigte, ändere daran nichts.
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