Flugbuchung per Internet
Reiserecht
Wenn Kunden auf dem Internetportal »fluege.de« – betrieben von der U-GmbH – einen Flug buchten, wurde zusätzlich zum Flugpreis eine Servicegebühr berechnet. Außerdem war auf dem Buchungsformular als »gewünschte Nebenleistung« eine Reiseversicherung voreingestellt. Die musste die Kunden durch »Opt-Out« ausdrücklich bestätigen.
Das sei unzulässig, erklärte die Wettbewerbszentrale, und zog gegen die U-GmbH vor Gericht. Sie verwies auf die EU-Verordnung für Flugreisen. Danach müssen Endpreise angegeben werden, die alle verbindlichen Kosten enthielten. »Optionale« Nebenleistungen zur Flugreise wie im vorliegenden Fall eine Reiseversicherung dürfen nur per »Opt-In« angeboten werden.
Die Ansicht der U-GmbH, die EU-Vorschriften zur Preiswerbung für Flugreisen seien nur für Airlines verbindlich, nicht aber für Flugbuchungsportale, lehnte das Oberlandesgericht Dresden ab. Es entschied mit Urteil vom 17. August 2010 (Az. 14 U 551/10), dass das Buchungsformular der U-GmbH unzulässig ist und geändert werden muss.
Die Servicegebühr sei in den Flugpreis einzuberechnen, und Nebenleistungen wie die Reiseversicherung dürfe die U-GmbH den Kunden nur nach ausdrücklicher Wahl dieser »Option« (»Opt-In«) in Rechnung stellen. Auch Online-Reisevermittler hätten die EU-Vorgaben zu beachten, bestätigte das Gericht.
Daher müsse die U-GmbH das Buchungsformular dementsprechend ändern. Der vom Kunden zu zahlende Endpreis darf nicht durch zusätzliche Kostenpositionen verschleiert werden. Ebenso wenig darf das Unternehmen den Kunden überflüssige oder jedenfalls nicht ausdrücklich gewünschte Zusatzleistungen quasi »unterschieben«.
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