Klippen beim Wechsel des Stromversorgers

Verbraucherschutz

  • Lesedauer: 3 Min.

Ein Stromversorgerwechsel kann ganz leicht sein, ist es aber nicht immer, wie die Praxis zeigt. »Um Problemen vorzubeugen, sollte man auf Nachweise achten und unverschuldete Mehrkosten durch eine überbrückende Ersatzversorgung vom Verursacher zurück fordern«, rät der Jurist Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Nach zu hoher Stromrechnung eine Odyssee fast ohne Ende

»Stromversorger wechseln und sparen« – so ist vielfach zu lesen. Und genau das wollte nach einer hohen Stromrechnung auch Herr P. im Februar 2011 tun. Schon einmal war ihm ein Wechsel unkompliziert geglückt.

Doch er ahnte nicht, welche telefonische Odyssee ihm diesmal bevorstand: Die Mindestlaufzeit seines bisherigen Vertrags sollte zum 1. April ablaufen, so dass er also flugs im Internet am 18. Februar einen Wechsel zu diesem Datum beantragte. Eine Woche später bestätigte der neue Versorger den Wechsel schriftlich, so dass alle Fristen eingehalten und scheinbar alles auf dem besten Wege war.

Umso mehr erstaunte Herr P., dass er am 15. März einen Willkommensgruß seines regionalen Grundversorgers erhielt, der seiner Ansicht nach nichts mit seinem künftigen Vertrag zu tun hatte. Dieser Stromversorger erklärte, ihn ab April zum Grundtarif versorgen zu wollen. Praktisch bedeutete das Mehrkosten von rund zwölf Euro durch den teureren Tarif.

Als Herr P. sich bei seinem gewünschten Versorger erkundigen wollte, was aus seinem bestätigten Vertrag geworden sei, beruhigte man ihn zunächst – alles würde klappen. Doch scheinbar hatte man sich übernommen.

Herr P. wurde schließlich telefonisch vom bisherigen Versorger an den Netzbetreiber verwiesen, dann an den neuen Anbieter, von diesem wieder an den alten, dort zum Vertrieb und so weiter und so fort. Nach rund 20 Telefonaten gab er schließlich entnervt auf und wandte sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Kündigung und Zusage des Neuanbieters dokumentieren

Dort bestätigte man ihm, dass er sich mit der Einhaltung der Mindestlaufzeit und der Kündigungsfrist des bisherigen Vertrages korrekt verhalten habe. »Wenn der neue Versorger die ab 1. April zugesagte Lieferung nicht leistet, sollte Herr P. ihm per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass er die Erfüllung des Vertrages ab diesem Termin erwartet oder eventuelle Mehrkosten für den Grundtarif durch den Versorger zu übernehmen sind«, empfiehlt Hartmut G. Müller.

In diesem Zusammenhang weist der Jurist darauf hin, dass die Verbraucherberater oft zu Problemen beim Versorgerwechsel befragt werden, die nicht selten mit einer Überforderung der beteiligten Anbieter beim Datenaustausch zusammenhingen. »Um unverschuldete Einbußen zu verhindern, sollte man seine Kündigung des bisherigen Vertrages und die Zusage des neuen Anbieters nachweisbar dokumentiert haben«, rät der Verbraucherschützer und ergänzt: »Falls etwas nicht klappt, springt in jedem Falle der Grundversorger ein, so dass man keinen Lieferausfall zu befürchten hat und unverschuldete Mehrkosten dann vom Verursacher der Wechselprobleme zurückfordern kann.«

uWeitere Informationen zum Versorgerwechsel unter www.vzb.de und in einem Faltblatt, das in jeder Beratungsstelle der Verbraucherzentralen erhältlich ist. Individuellen Rat bei Verbraucherberatungsstellen: Beratungstelefon unter (09001) 775 770 von montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr (1 Euro/min im deutschen Festnetz)

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