Keine Extra-Besuchszeiten für die Großeltern
Urteile
Die Eltern eines vierjährigen Jungen sind geschieden. Der Junge lebt bei der Mutter, die das Sorgerecht für ihn hat. Hinsichtlich des Umgangsrechts war gerichtlich festgelegt worden, dass der Vater jedes zweite Wochenende, an jedem zweiten Feiertag und im Sommer zwei Wochen lang sein Kind sehen kann. Das genügte den Großeltern väterlicherseits nichts. Sie beantragten Extra-Besuchszeiten des Kindes alle zwei Wochen bei ihnen.
Das OLG Hamm wies mit Beschluss vom 23. Februar 2011 (Az. 8 WF 27/11) den Antrag ab, weil der Junge damit total überfordert wäre. Im vorangegangenen Prozess habe sich gezeigt, dass sich die Großeltern auf beiden Seiten sehr stark in den Konflikt der Eltern über Umgangsrecht und Erziehung einmischten. Oft sei der Junge gar nicht zu Besuch beim Vater, sondern bei dessen Mutter gewesen.
Der ständige Wechsel der Bezugsperson und des Aufenthaltsortes verunsichere das kleine Kind. Der Junge wisse schon jetzt nicht mehr, wo er hingehöre. Den Großeltern zusätzliche Besuchszeiten einzuräumen, würde zu noch mehr Aufenthaltswechseln führen. Das aber widerspreche dem Wohl des Kindes. Da der Vater das Kind regelmäßig treffe, bestehe in diesem Rahmen auch für die Großeltern ausreichend Gelegenheit, den Jungen zu sehen.
Tochter verlangt mehr Ausbildungsunterhalt
Eine Jugendliche belegte einige Zeit nach dem Hauptschulabschluss einen Kurs an der Volkshochschule, um so den mittleren Schulabschluss zu erreichen. Der Kurs fand an drei Tagen in der Woche jeweils am Abend statt. Vom Vater forderte die 17 Jahre alte Tochter mehr Ausbildungsunterhalt. Doch der Vater verweigerte das und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte der Tochter, dass sie eine geringfügige Beschäftigung suchen muss. Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in voller Höhe hätten Jugendliche nur, wenn die Ausbildung sie daran hindere, selbst etwas zu verdienen. Das sei bei einer »Teilzeitausbildung«, wie sie die 17-Jährige absolviere, keineswegs unmöglich oder unzumutbar (OLG-Beschluss vom 17. Juni 2010, Az. 8 WF 117/10).
Für Jugendliche über 16 gelten einige Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr (zum Beispiel für Abendjobs in einer Gaststätte). Da die Tochter nur an drei Wochentagen Unterricht habe, bleibe ihr genügend Zeit, um an den schulfreien Werktagen den Unterricht vorzubereiten und zusätzlich etwas Geld zu verdienen. Daher werde vom Ausbildungsunterhalt, den der Vater ihr schulde, der Betrag abgezogen, den die Jugendliche durch eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von zehn Wochenstunden erzielen könnte.
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