Rückerstattung nach Auszug des Mieters
Kaution
Die Kaution kann aber nur verlangt werden, wenn das mit dem Mieter vertraglich vereinbart worden ist. Die Kaution kann »höchstens« in Höhe von drei monatlichen Grundmieten (ohne Betriebskosten) gefordert werden (§ 551 BGB). Der Mieter kann sie in drei Monatsraten bezahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.
Der Vermieter darf die Kaution nicht auf sein persönliches Konto überweisen. Er hat dafür ein besonders Konto zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinsen, also getrennt von seinem Vermögen, einzurichten. Das sollte sich der Mieter nachweisen lassen, dazu hat er das Recht. Hat der Vermieter kein gesondertes Kautionskonto angelegt, können Mieter die übrigen zwei Raten zurückhalten.
Streit mit Vermietern gibt es nicht selten, wenn der ausgezogene Mieter die Rückzahlung seiner Kaution verlangt und sich der Vermieter sehr viel Zeit damit lässt. Die vorherrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Vermieter eine Überlegungsfrist zugebilligt werden muss, während der er entscheiden kann, ob er die Kaution oder einen Teil davon in Anspruch nehmen will, wenn es rechtlich zulässige Gründe dafür gibt.
Wie viel Zeit er sich lassen kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung der Gerichte ist sehr unterschiedlich: Die einen halten sechs Monate für eine Mindestfrist, andere wiederum zwei oder drei Monate. Fest steht nur, dass Vermieter die Rückzahlung, einschließlich der dafür aufgelaufenen Zinsen, nicht treuwidrig verzögern dürfen. Es ist auch möglich, dass sie nur einen Teil davon länger zurückhalten, wenn sie noch Forderungen an den Mieter haben.
Mieter müssen beachten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach drei Jahren verjährt. Diese Zeit beginnt aber nicht mit dem Auszug des Mieters, sondern nach der »angemessenen« Prüfungsfrist des Vermieters. Hier könnte man sich an den Mindestfristen, die von den Gerichten zugestanden wird, orientieren.
Zu diesen Problemen ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 30. Dezember 2010 (Az. 65 S 139/10), das zusammengefasst lautet: Wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, steht dem Vermieter für die Rückzahlung der Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses eine Frist von »mindestens« sechs Monaten zu.
Veröffentlicht in MieterMagazin des Berliner Mietervereins 5/2011, Seite 29; Literatur »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2011/2012, ab Seite 369.
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