Am Arbeitsplatz ständig mit Videokamera überwacht
Urteile
Gegenüber dem Büro eines kaufmännischen Angestellten hatte der Unternehmer eine Videokamera installiert. Diese Kamera nahm nicht nur die Eingangstür ins Visier, sondern war auch den Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin gerichtet. Sie protestierte dagegen, konnte den Chef aber nicht umstimmen.
Nach fünf Monaten reichte es der Angestellten. Ihre Persönlichkeitsrechte würde verletzt, kritisierte sie und verklagte den Arbeitgeber auf Entschädigung.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied. Es sprach der Klägerin 7000 Euro Entschädigung zu.
Vergeblich beteuerte der Arbeitgeber, er wolle nur seine Mitarbeiter schützen. Die Kamera habe außerdem nicht ständig aufgenommen. Das sei, so das Landesarbeitsgericht, unerheblich. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, setze die Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck aus, den diese nicht hinnehmen müssten.
Die intensive Videokontrolle verletzte das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin erheblich und sei unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte die Kamera ohne Weiteres nur auf den Eingangsbereich des Büros ausrichten können.
Hätten hingegen die Betroffenen in solchen Fällen der Videoüberwachung keinen Anspruch auf Entschädigung, blieben Verletzungen von Würde und Ehre des Menschen ohne Sanktionen, und der Schutz der Persönlichkeit würde verkümmern, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25. Oktober 2010, Az. 7 Sa 1586/09
Kein fristloser Rauswurf bei Drohung mit Krankschreibung
u Die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krankschreiben lassen, rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 19. Mai 2011 veröffentlichten Urteil.
Wenn der Mitarbeiter tatsächlich krank sei, aber dennoch zur Arbeit erscheine, dürfe er im Streit durchaus ankündigen. Er werde einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen, so das Gericht.
Das LAG gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung statt. Der Lastwagenfahrer hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.
Das Landesarbeitsgericht sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar sei die Drohung des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da der Kläger aber tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem gearbeitet habe, sei die Rechtslage anders. Denn in diesem Fall sei er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011, Az. 10 Sa 308/10
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