Zur Fristverlängerung der Steuererklärung
Die Gründe dafür, dass der Termin 31. Mai 2010 nicht eingehalten werden konnte, können vielfältig sein: So haben es einige Kreditinstitute nicht geschafft, ihren Kunden noch rechtzeitig eine Steuerbescheinigung auszustellen. Zudem haben es Anleger versäumt, bei ihren Banken einen Antrag auf Zusendung der Unterlagen zu stellen.
Zwar haben sie einen Anspruch auf eine Bescheinigung über angefallene Kapitalerträge und einbehaltene Kapitalertragsteuer, doch Institute stellen diese nicht immer automatisch, sondern erst auf Nachfrage aus.
Unter diesen Umständen ist für die Steuerzahler ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2010 ratsam. Darauf verweist die Kanzlei Ebner/Stolz/Mönning/Bachem in Hannover. Als Grund reicht der Hinweis auf fehlende Unterlagen über Einnahmen oder Ausgaben. Dann ist ein Aufschub bis Ende September 2011 ohne weitere Begründungen möglich.
Neben Anlegern könnten beispielsweise auch Arbeitnehmer oder Vermieter ihre Steuererklärung nicht mehr fristgerecht abgegeben haben, weil ihnen Unterlagen etwa über Werbungskosten fehlen. Zwar müssen Kapitaleinnahmen nicht mehr generell in die Formulare, weil mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer die Pflichten zumeist erledigt sind. Doch Sparer mit einer individuellen Progression unter 25 Prozent, dem Wunsch eines Verlustausgleiches und in anderen Sondersituationen müssen weiterhin den Weg über das Finanzamt gehen.
Um die einbehaltenen Abgaben geltend machen zu können, benötigen sie jedoch die offizielle Steuerbescheinigung ihres Kreditinstituts. In anderen Fällen, etwa der Spendenbescheinigung oder der Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen, ist ein Beleg sogar Voraussetzung für eine Steuerminderung.
Bei der Frage, wann eine Erklärung verpflichtend ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere wie Rentner, Anleger, Selbstständige oder Vermieter müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8004 Euro liegt. Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung.
Viele Angestellte, Beamte und Pensionäre haben keine Abgabepflicht, dürfen aber freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen. Hierzu werden ihnen vier Jahre Zeit eingeräumt, was dann auch die Zinsen oder Kursgewinne beinhaltet, die dem Fiskus wegen einer möglichen Rückzahlung gemeldet werden sollen.
Denn je eher die Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt auf dem Tisch liegt, desto schneller gelangt die zu viel gezahlte Steuer aufs eigene Konto zurück. Darüber ist es schwierig, im Jahr 2012 noch den Steuerfall 2010 bearbeiten und die alten Belege suchen zu müssen.
Auch wenn keine Steuern anfallen sollten, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn etwa wegen Arbeitslosigkeit nur Werbungskosten für die Jobsuche vorliegen oder der Saldo aufgrund hoher Mieteinkünfte insgesamt negativ ausfällt. Dieses in 2010 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung für das Entstehungsjahr mit dem Antrag auf Festsetzung des Verlustes eingereicht wird.
In vielen Fällen zahlt sich die Abgabe einer freiwilligen Erklärung aus. Bei Arbeitnehmern überweist das Finanzamt oft zu viel gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag wieder zurück, und frisch verheiratete Paare holen die Vorteile des Splittingtarifs nach.
Die Faustregel: Sind Aufwendungen angefallen, die nicht über Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt sind, gibt es eine Erstattung.
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