Kindergeld zählt nicht zum Einkommen

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 1 Min.
Das Kindergeld darf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 10.10) nicht als Einkommen angerechnet werden. Es sei eine »jeweils für das Kind bestimmte Leistung« und diene seiner Betreuung, Erziehung und Ausbildung, erklärten die Bundesrichter.

Mit dieser Entscheidung gaben sie einem Mann Recht, der dagegen geklagt hatte, dass das Kindergeld für zwei bei ihm lebende Kinder als Teil des Nettoeinkommens betrachtet wurde. Hintergrund der Klage war ein Rechtsstreit um Zahlungen an seinen erstgeborenen Sohn aus erster Ehe, der bei einer Pflegefamilie lebt und für den der Kläger kein Kindergeld bezieht. Der Rems-Murr-Kreis bei Stuttgart hatte den Mann zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Für die Berechnung der Höhe hatte es neben dem Nettoeinkommen von 1800 Euro auch das Kindergeld der beiden anderen Kinder in Höhe von monatlich 308 Euro zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich gegen die Einbeziehung des Kindergeldes und bekam vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte sich dem Urteil zwar nicht angeschlossen, aber die Berufung des beklagten Landkreises trotzdem zurückgewiesen, weil ein Härtefall vorlag. Mit dem Urteil bestätigte das BVerwG die Entscheidungen der Vorinstanzen.

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