Ringelreihen um nicht vorhandene Mülltonne
Stadtreinigung
Die Berliner Stadtreinigung verklagte einen Grundstückseigentümer auf die Zahlung von 263,45 Euro, außerdem Zinsen von 2007 bis 2009, Mahngebühren und Inkassokosten. Sie behauptete, auf dem Grundstück für die Entsorgung von Hausmüll ein 60-Liter-Gefäß aufgestellt und 14-tägig entleert zu haben.
Sie beruft sich bei ihrer Klage sogar auf sechs Urteile von Oberlandesgerichten von 1984 bis 1998. Der Abfallbehälter ist jedoch niemals auf dem Grundstück angekommen, konnte also auch nicht geleert werden.
Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin, der dem Ratgeber den Beschluss übermittelte, betont zwar, dass ein Anschluss- und Benutzerzwang für die Hausmüllentsorgung vorliegt, es dazu jedoch der Bereitstellung von Abfallbehältnissen bedarf. Die Berliner Stadtreinigung ist jedoch ihren entsprechenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Um so verwunderlicher sei es, dass unberechtigte Rechnungen klageweise geltend gemacht werden. Und dies, obwohl die beklagten Grundstückseigentümer die Stadtreinigung dreimal von dem Missstand in Kenntnis setzten, jedoch eine sachgemäße Bearbeitung in den mehr als drei Jahren nicht erfolgte.
Daraufhin fand eine öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Köpenick statt, auf der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ihren Vortrag zur Übergabe der Mülltonne an die Beklagten zu ergänzen und einen entsprechenden Beweis anzutreten.
Das konnte die Klägerin wohl nicht. Denn letztlich entschied das Amtsgericht, die Berliner Stadtreinigung habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem sie die Klage zurückgenommen habe. Das juristische Hin und Her vom 10. Dezember 2010 bis 12. Mai 2011 hatte endlich ein Ende.
Es ist in derartigen Fällen immer sinnvoll, so Naumann, wenn eine solche Rechnung eingeht, diese sofort zurückzuweisen und unverzüglich eine Erklärung abzugeben, dass ein Abfallbehälter zu keiner Zeit abgestellt wurde.
PS: Was aber, wenn die BSR – wie in diesem Fall – schlampig oder gar nicht arbeitet?
Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 12. Mai 2011, Az. 17 C 371/10
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