Pfusch: Handwerker haftet
Hausbau
1995 hatte Herr F. ein Haus gebaut. Mit den Installationsarbeiten im Bad war ein Fachhandwerker beauftragt, der einen folgenschweren Fehler beging: Ein Abzweig an der Duschtasse wurde nicht richtig angeschlossen. Das wurde erst 2002 mit Hilfe einer Infrarotkamera entdeckt – nachdem jahrelang immer wieder Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren.
Der Installateur reparierte den Anschluss, doch der Auftraggeber verlangte weit mehr, nämlich Schadenersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Decken und Wänden bis hinunter zum Keller.
Der Sanitärhandwerker winkte ab: Diese Schäden seien nicht notwendig Folgen seines Fehlers. Schließlich sei auch das Magnetventil des Whirlpools im Bad defekt gewesen und habe Jahre nach dem Bau zu einem Wasserschaden geführt.
Doch das OLG Hamm entschied, dass der Installateur für die Folgeschäden haftet:
Mit mangelhafter Arbeit habe er schuldhaft den Werkvertrag mit dem Auftraggeber verletzt. Die Verjährungsfrist für Folgeschäden durch so eine Vertragsverletzung betrage 30 Jahre.
Der Verweis auf das Magnetventil entlaste den Handwerker nicht: Der Wasseraustritt durch diesen Defekt habe die Schäden nur vertieft, nicht verursacht. Der Estrich unter dem Whirlpool habe keineswegs modrig gerochen, auch die Folie unter dem Pool sei unbeschädigt. Also sei es kaum vorstellbar, dass an dieser Stelle jahrelang Feuchtigkeit ausgetreten sei.
Doch selbst wenn das zuträfe, müsste der Handwerker haften. Wie ein Bausachverständiger überzeugend dargelegt habe, seien alle Sanierungsmaßnahmen, die der Hauseigentümer nun verlange, bereits durch die fehlerhafte Sanitärinstallation erforderlich geworden. Die Leckage an der Duschtasse »habe für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen«.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2010, Az. 21 U 38/10
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