Richter halten Berechnung von Elterngeld für verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Elterngeld soll Einkommensausfälle ersetzen und nicht längere Auszeiten aus dem Erwerbsleben fördern. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer vierfachen Mutter auf mehr Geld abgewiesen.

Die Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes verstoßen nicht gegen das Grundgesetz – auch wenn Eltern wegen der Betreuung eines vorangegangenen Kindes weniger Geld erhalten, so der kürzlich veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 2712/09). Die Berechnung verletze weder die Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch den Schutz von Ehe und Familie.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes. Bei der Berechnung werden auch Zeiten einbezogen, in denen die Eltern wegen eines anderen Kindes kein Einkommen erzielten.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten, in denen für andere Kinder Elterngeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt wurde. Das führt zu einer Minderung der Leistung. Hiergegen hatte die Mutter von vier Kindern durch alle Instanzen geklagt.

Die Regelungen seien jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter. Ziel des Elterngeldes sei unter anderem eine partnerschaftliche Verteilung der Erziehungsaufgaben zwischen Müttern und Vätern. Das Elterngeld diene dazu, ausgefallenes Einkommen zu ersetzen. Der Gesetzgeber müsse es finanziell hingegen nicht unterstützen, wenn ein Elternteil – meist die Frau – langfristig aus dem Berufsleben ausscheidet. Auch bei der Familienförderung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum.

Den Schutz von Ehe und Familie sehen die Karlsruher Richter ebenfalls nicht verletzt. Mit Elterngeld und Elternzeit werde »die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert«, heißt es in der Entscheidung. »Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.«

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens, bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro. Es wird für 12 oder für 14 Monate gezahlt – letzteres, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen.

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