Warten auf die letzte Instanz
Rechtsstreit um Zusatzbeiträge der DAK noch nicht endgültig entschieden
Die Deutsche Angestellten Krankenkasse kommt nicht aus den Schlagzeilen. Als sie im Februar 2010 Zusatzbeiträge von acht Euro im Monat von ihren Mitgliedern verlangt, kehren der zweitgrößten gesetzlichen Kasse 300 000 Versicherte den Rücken, in den ersten Monaten dieses Jahres folgen noch einmal 35 000.
Ein paar Monate später meldet die »Financial Times Deutschland«, die DAK hätte nur noch knapp 33 Millionen Euro Rücklagen. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten die Reserven aber bei gut 352 Millionen Euro liegen. Viele Mitglieder zahlen die von ihnen zusätzlich zum einheitlichen Krankenkassenbeitrag von 15,5 Prozent des Einkommens verlangten acht Euro einfach nicht. Im Frühjahr 2011 machen Insolvenzgerüchte die Runde, von einer erneuten Erhöhung der Zusatzbeiträge wird gesprochen.
Dabei sind noch nicht einmal die bisherigen Zusatzbeiträge in Sack und Tüten. Drei Versicherte hatten
vor dem Berliner Sozialgericht geklagt, weil die Kasse in ihrem Schreiben vom Februar 2010 zwar die Erhebung von Zusatzbeiträgen ankündigte, das damit verbundene Sonderkündigungsrecht aber ins Kleingedruckte auf der Seite 2 verbannt hatte. Das hielten die Richter nicht für ausreichend. Sie gingen davon aus, dass die Kläger erst in einem Beschwerdeverfahren im November beziehungsweise Dezember 2010 deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurden. Deshalb müssten sie die bis zu diesem Zeitpunkt verlangten Beiträge nicht zahlen. In einer Pressemitteilung weist die DAK nun ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil, wenn es rechtskräftig wird, nur für jene drei Menschen gilt, die es nach ihrer Klage erhielten.
Für alle anderen DAK-Mitglieder heißt es abwarten. Marcus Howe vom Berliner Sozialgericht rechnet damit, dass dieser Rechtsstreit in die nächsthöheren Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht in Kassel wandert, denn es wären sehr viele Menschen davon betroffen. Die DAK will entscheiden, ob sie beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Berufung geht, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Und die, so Howe, sei durchaus auf andere DAK-Mitglieder, denen die gleichen Informationen wie den drei Klägern zugegangen sind, übertragbar.
Az.: S 73 KR 2306/10 und S 73 KR 15/11
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