Vertrauensschutz für geschiedene Rentnerin

Unterhaltszahlung

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Das »Prinzip der nachehelichen Solidarität« hinsichtlich der Unterhaltszahlung gilt auch 20 Jahre nach der Trennung. Das bestätigte das Oberlandesgerichts Schleswig mit seinem Urteil vom 24. November 2010 (Az. 10 UF 89/10).

Das Paar hatte 1967 geheiratet und sich 1990 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war der gemeinsame Sohn schon erwachsen. Bei der Scheidung ein paar Jahre später einigte man sich auf damals 700 DM Unterhalt für die Ehefrau. Die Einzelhandelskauffrau arbeitete wie vor der Ehe als Verkäuferin, krankheitsbedingt aber nur halbtags. Mittlerweile beziehen beide Rente: Er 1334 Euro, sie 861 Euro monatlich.

Mit einer Abänderungsklage erreichte der Mann, dass das Familiengericht den Unterhalt für seine ehemalige Frau mit Beginn der Rentenzahlung strich. Dagegen wehrte sich die Frau: Angesichts der sehr langen Ehedauer und ihrer Krankheit dürfe der Unterhalt nicht befristet werden, argumentierte sie.

Auch das Oberlandesgericht Schleswig fand, das Familiengericht habe das Prinzip der nachehelichen Solidarität zu wenig berücksichtigt. Ehebedingte Nachteile für die Frau lägen hier jedoch nicht vor. Dass sie ihre Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbrochen habe, habe sich nicht ausgewirkt. Die Einbuße bei der Rente sei durch den Versorgungsausgleich mehr als kompensiert worden.

Zudem habe der Ehemann bereits 14 Jahre lang Unterhalt bezahlt: Lebenslange volle Teilhabe an dessen Einkommen wäre nicht gerechtfertigt. Daher sei ab dem Renteneintritt der Frau ihr Unterhalt auf 90 Euro monatlich zu begrenzen, der stehe ihr allerdings unbefristet zu.

Bei der Scheidung damals wäre ein befristeter Unterhalt bei einer Ehedauer von 23 Jahren überhaupt nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus habe die Frau damals Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach altem Recht gehabt, für den ohnehin keine Befristung vorgesehen war. Deshalb konnte die Frau mit dauerhaftem Unterhalt rechnen, insoweit bestehe Vertrauensschutz.

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