Sind Sportaufwendungen von der Steuer absetzbar?

Urteil des Finanzgerichts Sachsen

  • Lesedauer: 2 Min.

Wer zum persönlichen Nutzen und Vergnügen Sport treibt, handelt natürlich besonders gesundheitsbewusst. Doch steuerlich betrachtet hat derjenige keinen Vorteil: Denn er kann die Kosten dafür in der Regel nicht von seiner Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Doch bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme: Es sei denn, diese körperlichen Anstrengungen hätten als medizinisch verordnete Therapiemaßnahmen eine bestimmte Krankheit geheilt oder zur Linderung und Besserung eines konkreten Gebrechens beigetragen.

Dazu bedarf es allerdings einer genauen Einzelverordnung und der Aufsicht eines Arztes, Heilpraktikers oder einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person. Eigene Aktivitäten allein auf allgemeine medizinische Empfehlung hin reichen laut dem Finanzgericht Sachsen für die Entlastung beim Fiskus nicht aus, so das dementsprechende Urteil (Az. 8 K 1403/09), auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

In dem verhandelten Fall in Leipzig machte der 62-jährige Betroffene bei seinem Finanzamt 897,20 Euro für die Teilnahme an einer Rückenschule und an einem »Gymnastikkurs 50 plus« geltend. Die sportliche Betätigung habe ihm sein behandelnder Arzt per Privatrezept im Anschluss an eine von der Versicherung übernommene »Krankenkasse-Aktivwoche« verschrieben. Das hätte die erst kürzlich erreichte Heilung seines Lendenwirbelsäulen-Syndroms begünstigt, weshalb er nun die privaten Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt haben wollte.

Allerdings zu Unrecht, wie die Leipziger Finanzrichter feststellten. Denn Aufwendungen für sportliche Aktivitäten gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Sie sind bereits mit dem Grundfreibetrag steuerlich abgegolten.

Als über das Normale hinausgehende Belastung können die Aufwendungen dafür nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sportlichen Maßnahmen eindeutig die Bedeutung und Wirkung der therapeutischen Behandlung einer bestimmten Krankheit haben und die Wirkung des Sports auf das Leiden tatsächlich geprüft werden kann.

Das aber sei im verhandelten Fall nicht so. Die hier zur Diskussion stehenden Sport- und Gymnastikkurse sind offenbar nur als Präventionsmaßnahmen konzipiert, so die Richter. Diese Maßnahmen bleiben ihrem Charakter nach gesonderte Vorsorgemaßnahmen neben der eigentlichen – und möglicherweise steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbaren – Heilbehandlung.

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