Gericht rügt Berechnung der »angemessenen« Wohnkosten bei Hartz IV

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Kassel (epd). Die durchschnittlichen Mietzahlungen von Hartz-IV-Beziehern in einer Region sagen noch nichts über die vom Jobcenter zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten aus. Bemisst ein Jobcenter die angemessenen Unterkunftskosten nach solchen Durchschnittswerten, ist dies unzulässig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag in Kassel verkündeten Urteil. Damit kann eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Cuxhaven in ihrem Einfamilienhaus weiter wohnen (AZ: B 14 AS 91/10 R).

Das Jobcenter Cuxhaven hatte die Hartz-IV-Empfänger aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. Die Kosten in Höhe von 796 Euro monatlich für das Haus seien viel zu hoch und nicht mehr angemessen. Angemessen seien lediglich 470 Euro.

Zur Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten hatte die Behörde die Daten von allen Arbeitslosengeld-II-Empfängern, Sozialhilfebeziehern und Wohngeld-Empfängern im Landkreis Cuxhaven ausgewertet. Dabei wurden aus den geleisteten Mietzahlungen ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Wert sollte die Grundlage für die angemessenen Unterkunftskosten darstellen. Darauf gewährte das Jobcenter noch einen sogenannten »Sicherheitsaufschlag«.

Das BSG ließ diese Berechnung der Unterkunftskosten jedoch nicht durchgehen. Sie entspreche nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Wohnkosten. Bereits am 20. August 2009 hatte das BSG die Kriterien für ein schlüssiges Konzept festgelegt (AZ: B 14 AS 65/08). Danach muss sich die »angemessene Wohnung« an den Bedürfnissen der unteren Einkommensschichten orientieren. Außerdem müsse der Wohnraum auch tatsächlich am Wohnungsmarkt vorhanden sein.
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