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Das Blättchen #6 ab 24.03.2025
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Anspruch auf Vorjahresurlaub

BAG-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Wer Urlaubsansprüche aus Vorjahren retten will, muss sie rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies am 9. August 2011 zwei Klagen ab, bei denen lange krankgeschriebene Beschäftigte solche Ansprüche zu spät angemeldet hatten (Az. 9 AZR 352/10 und 9 AZR 425/10).

In einem Fall hatte der Mitarbeiter eines Aachener Unternehmens nach dreieinhalb Jahren Krankschreibung im zweiten Halbjahr 2008 zwar noch seinen Jahresurlaub für das Jahr genommen. Die Urlaubsansprüche für die drei Kalenderjahre davor machte er aber erst 2009 geltend. Sie seien jedoch mit Jahresende 2008 »untergegangen«, entschieden die Richter. 2008 wäre für den Mann noch rechtzeitig gewesen.

Ebenfalls erfolglos blieb die Krankenschwester eines Kölner Klinikums, die nach anderthalb Jahren Krankschreibung ausschied. Fast ein Jahr später beanspruchte sie einen finanziellen Ausgleich für den während der Krankenzeit nicht genommenen Urlaub. Ihr wurde eine Klausel im Tarifvertrag zum Verhängnis, die dafür eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsah. Die Fälle von lange krankgeschriebenen Beschäftigten gehören zu mehreren Ausnahmen der Regel, dass nicht genommener Urlaub mit Ende des Kalenderjahres verfällt.

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