Pensionsversicherung mit 40 Prozent Steuern belegt
Leserfrage zur hohen Steuerbelastung
Ich war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und habe von der Möglichkeit der Pensionsversicherung durch Abschluss einer Kapitallebensversicherung Gebrauch gemacht. Im letzten Jahr musste ich aus dem Betrieb aufgrund einer Erkrankung ausscheiden. Durch das Finanzamt wurde der Betrag als Jahreseinkommen behandelt, und ich musste darauf circa 40 Prozent Steuern zahlen. Da ich nur eine gesetzliche Rente von 430 Euro bekomme, bin ich auf die angesparte Pension angewiesen. Ist diese einmalige hohe Steuerbelastung für den Auszahlungsbetrag, der für meinen Lebensabend vorgesehen ist, rechtens?
Hans W., Werdau
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vertraglich eine Versorgung für Alter oder Invalidität versprechen, ohne schon in der Gegenwart dafür Ausgaben zu machen. Solche Pensionszusagen sind vor allem bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern häufig anzutreffen.
Wird die Pensionsrückstellung aufgelöst und werden die Versorgungsleistungen in einer Summe direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung (Abgeltung einer Pensionsanwartschaft). Entschädigungen können mit der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Die ermäßigte Besteuerung soll die steuerliche Progressionswirkung, die insbesondere bei einer Zusammenballung von Einkünften entsteht, vermeiden oder reduzieren.
Dabei wird in einem ersten Schritt der Steuerbetrag ermittelt, der sich ohne die ermäßigt zu besteuernden Einkünfte ergibt. Dann wird der Steuerbetrag ermittelt, der sich aus einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte und den normalen Einkünften ergibt. In einem letzten Schritt wird die Differenz dieser beiden Beträge verfünffacht und dem zuerst ermittelten Betrag hinzugerechnet.
Die »Fünftel-Regelung« kann allerdings nur dann zu einer ermäßigten Einkommensteuer führen, wenn das zu versteuernde Einkommen plus ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte nicht sowieso schon dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent (beispielsweise im Jahr 2011 nicht oberhalb von 52 882 € Euro bei Ledigen, 105 763 Euro bei Ehegatten) unterliegt.
Vor allem bei Arbeitnehmern mit niedrigen steuerpflichtigen Entschädigungen, denen im Kalenderjahr der Entschädigungszahlung keine oder nur geringe andere steuerpflichtige Einkünfte zufließen, wirkt sich die Steuerprogression der »Fünftel-Regelung« besonders positiv aus. Im Einzelfall kann die »Fünftel-Regelung« gegebenenfalls sogar zu einem völligen Wegfall der Einkommensteuer führen.
WOLFGANG WAWRO, Steuerberater, Berlin
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