Balkonanbau nur mit Zustimmung

Wohnungseigentum 1

  • Lesedauer: 1 Min.
Wollen einzelne Wohnungseigentümer Balkone an ihre Wohnungen anbauen, müssen in der Regel alle Miteigentümer zustimmen. Denn der Anbau einzelner Balkone verändert meist das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und gilt daher als bauliche Veränderung.

Gibt es in der Wohnanlage bereits Wohnungen mit Balkonen, kann der Anbau eines weiteren Balkons als Modernisierung eingestuft und mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden.

Das heißt: Mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die zusammen mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen, müssen mit dem Balkonanbau einverstanden sein. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft kann allerdings auch andere Mehrheitsverhältnisse vorschreiben.

Sollen sämtliche Wohnungen einen Balkon erhalten, kann dies ebenfalls mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Denn Balkone für alle erhöhen den Wohnwert der Anlage. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob nur einige Wohnungseigentümer einen Freisitz anbauen wollen oder alle Wohnungen einen solchen erhalten sollen.

Mehr Informationen über Modernisierungen, bauliche Veränderungen und die dafür erforderlichen Mehrheiten enthält der Rechts- und Finanzierungsratgeber »Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer«. Schwerpunkte: Energieberatung, EnEV, altersgerechtes Umbauen und Wohnen.

Infos unter

www.wohnen-im-eigentum.de/content/news/100414_modernisierungsknigge.php4

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