Wirksamkeit vor einer Verdachtskündigung verneint
Betriebsratsanhörung
Auf diese Entscheidung verweist Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug vom Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen. »Selbst bei erwiesenen Diebstählen kommen die Gerichte gern zu dem Ergebnis, dass die Kündigung trotzdem wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam ist.«
Es sei daher dem Arbeitgeber in solchen Fällen zu empfehlen, Betriebsratsanhörungen mit einem juristischen Beistand abzustimmen. Wichtig sei auch immer die »Sachverhaltssicherung«. Anschuldigungen und Bestätigungen von Zeugen sollten von diesen zeitnah und handschriftlich aufgezeichnet werden.
Im vorliegenden Fall stand der Kläger unter Verdacht, mit anderen Mitarbeitern Firmeneigentum zum Nachteil des Arbeitgebers gestohlen zu haben. Auslöser des Verdachts waren Anschuldigungen der Noch-Ehefrau des Arbeitnehmers. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Angaben der Noch-Ehefrau durch einen anderen Mitarbeiter bestätigt worden seien. Diese Bestätigung durch einen anderen Mitarbeiter wurde vom Kläger bestritten. In einer von der 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bestritt dieser weitere Mitarbeiter ausdrücklich, den Verdacht der Noch-Ehefrau bestätigt zu haben.
Der Arbeitgeber hat nicht Zeit und Ort (wann und wo und annäherndem Wortlaut) substantiiert vorgetragen, wann der weitere Mitarbeiter diesen Verdacht bestätigt haben soll. Daraus haben beide Instanzen eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates abgeleitet. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann. Die Anhörung wird unwirksam, wenn der Arbeitgeber falsche Informationen gibt und entlastende Umstände nicht mitteilt (BAG vom 13. Mai 2004, Az. 2 AZR 329/03).
Macht der Arbeitgeber Fehler, ist die Kündigung unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat.
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