40 Prozent Stornokosten sind überhöht
Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: Es ging um überhöhte Stornokosten für den Fall eines Reiserücktritts. Konnte ein Kunde eine gebuchte Flugreise nicht antreten (und fand sich auch kein Ersatzteilnehmer), verlangte der Reiseveranstalter von ihm pauschal 40 Prozent des Reisepreises - beim Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.
Das Landgericht Köln erklärte mit Urteil vom 30. November 2010 (Az. 26 O 57/10) die Klausel für unwirksam, weil sie Reisende unangemessen benachteiligt. Eine Stornogebühr von 40 Prozent sei zu hoch. Dieser Betrag übersteige im Normalfall den finanziellen Verlust, den der Reiseveranstalter durch einen Reiserücktritt einen Monat vor Reisebeginn erleide. Eine Pauschale in dieser Höhe sei daher in der Branche nicht üblich. Solche Stornokosten seien auch dann überhöht, wenn es um Reisen gehe, die Kunden sich selbst individuell (»Dynamic Packaging«) zusammenstellen.
Rechtswidrige Methoden von »booking-com«
Das Landgericht Berlin hat per Beschluss vom 25. August 2011 (Az. 16 O 418/11) manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals verboten.
Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von »booking.com« - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik »Beliebtheit« listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage oder durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal. So werde der Kunde getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten.
Dem folgte das Landgericht Berlin. Die Urteilsbegründung: Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.
Bei so einem »gekauften« Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen. Die Praxis von »booking.com« entwerte die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. »booking.com« dürfe daher keine gekauften Rankings mehr publizieren.
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